Abschnitt 4 TRD 201 Anlage 3 - Anforderungen (1)
4.1 Mechanisch-technologische Prüfungen
Für die rnechanisch-technologischen Prüfungen gilt Tafel 2, darüber hinaus gilt TRD 201, Abschnitt 4.3.
4.2 Ersatzproben
Wenn eine der unter Abschnitt 1.2 angeführten Prüfungen nicht das geforderte Ergebnis hat, sind als Ersatz für jeden Fehlversuch aus dem restlichen Teil des Prüfstückes zwei weitere gleichartige Proben zu entnehmen und zu prüfen. Die Prüfbedingungen sind erfüllt, wenn die Ersatzproben den gestellten Anforderungen genügen.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)