TRG 730 - TR Druckgase 730

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Abschnitt 2 TRG 730 - Allgemeines (1)

2.1 Erlaubnisbedürftige Füllanlagen (siehe § 26 Abs. 1 DruckbehV und TRG 400 Nummer 2.4) bedürfen

  1. 1.

    der Erlaubnis zum Errichten und zum Betreiben.

  2. 2.

    der Erlaubnis zu einer wesentlichen Änderung (s. TRG 400 Nummer 2.6) und zum Betreiben nach einer wesentlichen Änderung.

Die Erlaubnis wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt. Die Erlaubnis zum Errichten und zum Betreiben wird ebenso wie die Erlaubnis zu einer wesentlichen Änderung und zum Betreiben nach einer wesentlichen Änderung in der Regel in einer gemeinsamen Erlaubnis zusammengefaßt.

Die Erlaubnis schließt eine ggf. nach dem Baurecht erforderliche 1 Genehmigung ein (siehe hierzu Nummer 6.3).

2.2 Es wird verwiesen

  1. 1.

    auf die für Füllanlagen geltenden TRG 400 und folgende,

  2. 2.

    auf die "Richtlinie für das Prüfen von Füllanlagen durch den Sachverständigen" (TRG 790).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)