TRAC 202 - TR Acetylenanlagen 202

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Abschnitt 9 TRAC 202 - Betrieb (1)

9.1 Allgemeine Anforderungen

9.11 Zum Reinigen und Trocknen des Acetylens dürfen nur Mittel und Verfahren eingesetzt werden, die nach den Vorschriften der AcetV(2) von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

9.12 (1) Innerhalb der Bereiche nach den Nummern 8.28 und 8.32 sind der Umgang mit Feuer, glühenden Gegenständen, offenem Licht sowie das Rauchen unzulässig. Es dürfen dort keine leicht entzündlichen oder explosionsfähigen Stoffe gelagert werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Kraftfahrzeuge sowie ortsveränderliche Hebezeuge und Fördermittel normaler Bauart auch innerhalb von Bereichen noch den Nummern 8.28 und 8.32 betrieben werden, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich und dafür gesorgt ist, daß Acetylen nicht in gefahrdrohender Menge an die genannten Transporteinrichtungen gelangt.

9.13 In Aufstellräumen nach Nummer 8.2 oder in deren Nähe müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen (z.B. Pulverlöscher nach DIN 14406 Blatt 1) vorhanden sein.

9.14 (1) Acetylenkühler, -trockner und -reiniger dürfen selbständig nur von Personen bedient werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich geeignet sind und die erforderlichen Sachkenntnisse besitzen.

(2) Beim Betrieb von Acetylenkühlern, -trocknern und -reinigern müssen die Bedienungsvorschriften beachtet werden.

(3) Die Bedienungsvorschriften müssen aushängen oder jederzeit einsehbar sein.

9.15 Acetylenkühler, -trockner und -reiniger müssen gegen Frosteinwirkung geschützt werden.

9.16 Die Aufstellräume müssen während des Betriebes jederzeit zugänglich sein.

9.17 Ist ein Acetylenkühler, -trockner oder -reiniger nicht in ordnungsgemäßem Zustand und werden hierdurch Beschäftigte oder Dritte gefährdet, so darf er nicht betrieben werden.

9.18 Vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie vor der Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen oder nach längeren Stillstandszeiten sind Acetylenkühler, -trockner und -reiniger vom Betreiber oder seinem Beauftragten auf ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere hinsichtlich Ausrüstung und Aufstellung, zu überprüfen.

9.19 Acetylenhaltige Spül- oder Regenerationsabgase müssen gefahrlos ins Freie abgeleitet werden.

9.2 Besondere Anforderungen

9.21 (1) Vor der ersten Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme von Acetylenkühlern, -trocknern und -reinigern muß die Luft mit flammenerstickenden Gasen so lange ausgespült werden, bis der Luftgehalt nicht mehr als 15 Vol.% oder der Sauerstoffgehalt nicht mehr als 3 Vol.% beträgt.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Acetylenkühler, -trockner und -reiniger auch mit Acetylen ausgespült werden, wenn das auszuspülende Volumen des Apparates nicht mehr als 10 m3 beträgt.

9.22 Schweiß und Schneidarbeiten an acetylenführenden Teilen von Acetylenkühlern, -trocknern und -reinigern sind nur bei außer Betrieb gesetzten und von Acetylen befreiten Anlageteilen zulässig.

9.3 Regenerieren

9.31 Werden adsorptiv wirkende Trocknungsmittel in den Acetylentrocknern mit Acetylen regeneriert, darf der Gasüberdruck 0,5 bar und die Gastemperatur 200 °C nicht übersteigen.

9.32 Das Regenerieren von Trocknungs- und Reinigungsmitteln innerhalb der in die Anlage eingebauten Acetylentrockner und -reiniger mit Luft ist unzulässig.

9.33 Werden adsorptiv wirkende Trocknungsmittel mit Luft regeneriert, darf mit der Erwärmung erst begonnen werden, wenn im abströmenden Gas die untere Zündgrenze des Acetylens unterschritten ist (z.B. festgelegte Spülzeit).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)