TRAC 202 - TR Acetylenanlagen 202

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Abschnitt 8 TRAC 202 - Aufstellung (1)

8.1 Allgemeine Anforderungen

8.11 Acetylenkühler, -trockner und -reiniger dürfen nur zusammen mit Acetylenentwicklern, Acetylenverdichtern oder

  • in Aufstellräumen nach Nummer 8.2 oder

  • im Freien nach Nummer 8.3

aufgestellt sein. Die Apparate müssen gut zugänglich sein.

8.12 Am Zugang zu Aufstellräumen nach Nummer 8.2 und zu Aufstellplätzen im Freien nach Nummer 8.3 müssen Hinweise mit folgendem Inhalt angebracht sein:

Acetylenanlage
Kein Zutritt für Unbefugte
Kein offenes Licht und Feuer
Nicht Rauchen

Die Hinweise Kein offenes Licht und Feuer" und "Nicht Rauchen" entfallen in Betrieben, in denen diese Forderungen allgemein gelten.

8.2 Anforderungen an Aufstellräume

8.21 Aufstellräume dürfen nicht unter Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen.

8.22 Aufstellräume müssen

  1. 1.

    künstlich oder natürlich ständig gut durchlüftet sein,

  2. 2.

    ausreichend beleuchtet sein und

  3. 3.

    einen zum Ableiten elektrostatischer Aufladung leitfähigen Fußboden haben. Dies ist erfüllt, wenn die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung beachtet sind.

8.23 In Aufstellräumen dürfen nur die Acetylenkühler, -trockner und -reiniger, die zu ihrem Betrieb erforderlichen Einrichtungen sowie Anlagen zur Erzeugung und Verdichtung des Acetylens untergebracht sein.

8.24 Aufstellräume müssen im Gefahrenfall sicher und schnell verlassen werden können. Sie müssen mindestens einen ins Freie führenden Ausgang haben. Türen für Fluchtwege müssen nach außen aufschlagen.

8.25 (1) Aufstellräume müssen So gelegen und beschaffen sein, daß Auswirkungen einer Explosion möglichst gering gehalten werden.

(2) Wenn Aufstellräume nicht frei stehen, sondern an andere Räume grenzen oder über anderen Räumen liegen, müssen sie gegen diese Räume durch gasundurchlässige (z.B. durch Verputz und Feuerbeständige Wände der Mindestgüte einer Brandwand nach DIN 4102 Blatt 4, Ausgabe 220, Abschnitt 7.1, abgetrennt sein. Türen oder sonstige Öffnungen sind in diesen Wänden nicht zulässig.

(3) Außenwände von Aufstellräumen sowie deren Türen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.

(4) Dächer von Aufstellräumen müssen so beschaffen sein, daß sie bei Überdruck im Aufstellraum leicht abheben. Decken zwischen Dach und Aufstellraum sind nicht zulässig. Das Tragwerk der Dächer, die Dachschalung und etwaige Dämmschichten innerhalb der Aufstellräume müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Die Dachdeckung muß ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein. Auf DIN 4102 Blatt 4, Ausgabe 2.70, Abschnitt 7.6, wird hingewiesen.

(5) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände und Decken zu Räumen, in denen ausschließlich Anlagen zur Erzeugung, Speicherung und Verdichtung des Acetylens untergebracht sind. Wände und Türen müssen aus nicht brennbaren Sauerstoffen hergestellt sein.

8.26 Heizungseinrichtungen in Aufstellräumen sind nur zulässig, wenn an keiner der Raumluft zugänglichen Stelle die Temperatur 225 °C übersteigen kann.

8.27 (1) Die Aufstellräume gelten als explosionsgefährdete Bereiche im Sinne der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.

(2) Außerhalb von Aufstellräumen gilt ein Bereich von 1 m seitlich und unterhalb sowie 3 m oberhalb von Öffnungen (Türen und Fenster) als Bereich im Sinne von Anhang A der DIN 57165/VDE 0165, Ausg. 6.80.

8.3 Anforderungen an Aufstellpläne im Freien

8.31 (1) Aufstellplätze für Acetylenkühler, -trockner und -reiniger im Freien müssen gegen den Zutritt Unbefugter geschützt sein.

(2) Die Forderung des Absatzes 1 wird den örtlichen Verhältnissen entsprechend durch Hinweise nach Nummer 8.12 oder eine Absperrung oder einen Zaun erfüllt.

8.32 (1) Acetylenkühler, -trockner und -reiniger müssen von einer Schutzzone von mindestens 3 m umgeben sein.

(2) Bei Acetylenkühlern, -trocknern und -reinigern, die zusammen mit einem Acetylenentwickler aufgestellt sind, muß der gemeinsame Aufstellplatz dieser Apparate von der für den Entwickler vorgeschriebenen Schutzzone umgeben sein.

(3) Die Schutzzonen gelten als Bereiche im Sinne von Anhang A der DIN 57165/VDE 0165, Ausg. 6.80.

8.33 Für Aufstellplätze, die an mehr als zwei Seiten von Wänden begrenzt sind, gilt Nummer 8.28 entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)