TRG 790 - TR Druckgase 790

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Abschnitt 3 TRG 790 - Wiederkehrendes Prüfen von erlaubnisbedürftigen Füllanlagen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(§ 20 DruckgasV)

3.1 Hat die Erlaubnisbehörde nach § 20 DruckgasV für eine erlaubnisbedürftige Füllanlage bestimmt, daß sie innerhalb bestimmter Fristen von einem Sachverständigen zu prüfen ist, so ist die Füllanlage vom Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob sie noch der Erlaubnis entspricht. Die Nummern 2.14, 2.2 und 2.3 gelten entsprechend.

3.2 Im Rahmen der technischen Prüfung prüft der Sachverständige ferner einige zur Auslieferung bestimmte gefüllte Druckgasbehälter auf ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf höchstzulässige Füllmenge und Dichtheit.