TRG 790 - TR Druckgase 790

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Abschnitt 2 TRG 790 - Prüfen vor Inbetriebnahme (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(§ 20 DruckgasV)

2.1 Allgemeines

2.1.1 Eine Füllanlage darf

  1. 1.

    nach ihrem Errichten,

  2. 2.

    nach einer wesentlichen Änderung (s. TRG 400 Nummer 2.6)

erst in Betrieb genommen werden, wenn der Sachverständige die Füllanlage geprüft hat und nachdem er hierüber eine Bescheinigung erteilt hat.

2.1.2 Der Sachverständige hat eine nicht erlaubnisbedürftige Füllanlage daraufhin zu prüfen, ob sie

  1. 1.

    den Anforderungen des § 3 DruckgasV entspricht; diese sind als erfüllt anzusehen, wenn die Füllanlage den TRG 400 und folgende entspricht,

  2. 2.

    weitergehenden Anforderungen entspricht, die nach § 4 DruckgasV von der zuständigen Behörde festgesetzt worden sind,

  3. 3.

    den Maßgaben entspricht, die mit einer von der zuständigen Behörde nach § 5 DruckgasV zugelassenen Ausnahme verbunden sind.

2.1.3 Der Sachverständige hat eine erlaubnisbedürftige Füllanlage daraufhin zu prüfen, ob sie der Erlaubnis entspricht.

2.1.4 Das Prüfen durch den Sachverständigen umfaßt

  1. 1.

    eine Ordnungsprüfung,

  2. 2.

    eine technische Prüfung.

2.1.5 Sachverständiger im Sinne dieser Richtlinie ist der Sachverständige nach § 24 DruckgasV.

2.2 Ordnungsprüfung

2.2.1 Bei der Ordnungsprüfung wird festgestellt, ob die erforderlichen Unterlagen über die Füllanlage vorhanden sind.

2.2.2 Beim Prüfen vor erstmaliger Inbetriebnahme sind vom Sachverständigen hinzuzuziehen:

  1. 1.

    die Erlaubnisurkunde, soweit es sich um eine erlaubnisbedürftige Füllanlage handelt,

  2. 2.

    der Ausnahmebescheid, wenn Ausnahmen zugelassen worden sind,

  3. 3.

    das Protokoll gemäß TRG 402 Nummer 9.1 über das Prüfen der Füllanlage auf Dichtheit, sofern es sich nicht um das Füllen von brennbaren oder hochgiftigen Druckgasen oder um Gasgemische-G oder Gasgemische-L handelt,

  4. 4.

    Bescheinigungen nach TRG 402 Nummer 9.2 über das Prüfen beweglicher Leitungen,

  5. 5.

    Bescheinigungen zu Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung,

  6. 6.

    Installationsbescheinigungen für explosionsgeschützte elektrische Anlagen,

  7. 7.

    Eichbescheinigungen zu Kontrollwaagen,

  8. 8.

    Bescheinigungen über das Prüfen von Anlagen, für die nach anderen Vorschriften (z. B. Unfallverhütungsvorschriften) Prüfungen vorgeschrieben sind.

2.2.3 Beim Prüfen vor Inbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung sind vom Sachverständigen hinzuzuziehen:

  1. 1.

    die Erlaubnisurkunde und die Nachträge, soweit es sich um eine erlaubnisbedürftige Füllanlage handelt,

  2. 2.

    der Ausnahmebescheid, wenn im Zusammenhang mit der wesentlichen Änderung eine Ausnahme zugelassen worden ist,

  3. 3.

    Bescheinigungen und Protokolle nach Nummer 2.22 Ziffern 3 bis 8, soweit das auf Grund der Änderung erforderlich ist,

  4. 4.

    die bei vorangegangenen Prüfungen erteilten Sachverständigenbescheinigungen

2.3 Technische Prüfung

2.3.1 Beim Prüfen vor erstmaliger Inbetriebnahme unterzieht der Sachverständige die Füllanlage einer äußeren Besichtigung. Hierbei sind insbesondere zu prüfen:

  1. 1.

    die Be- und Entlüftungseinrichtungen,

  2. 2.

    die Abblase-, Entlüftungs- und Entspannungsleitungen auf sachgemäße Anordnung,

  3. 3.

    die Schutzzonen und die Sicherheitsbereiche auf Erfüllung der Anforderungen.

2.3.2 Beim Prüfen vor Inbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung unterzieht der Sachverständige die betreffenden Anlagenabschnitte einer äußeren Besichtigung.

2.3.3 Im Rahmen der äußeren Besichtigung nach Nummern 2.31 und 2.32 prüft der Sachverständige die Füllanlage auch daraufhin, ob sie den Anforderungen nach Nummer 2.12 und - sofern es sich um eine erlaubnisbedürftige Füllanlage handelt - der Erlaubnis entspricht.

2.3.4 Neben den Prüfungen nach den Nummern 2.31 bis 2.33 unterzieht der Sachverständige die Füllanlage bzw. die betreffenden Anlagenabschnitte einer Dichtheitsprüfung, wenn es sich um das Füllen von brennbaren oder hochgiftigen Druckgasen oder um Gasgemische-G oder Gasgemische-L handelt.