TRG 201 - TR Druckgase 201

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Abschnitt 3 TRG 201 - Prüfen (1)

3.1 Bleche müssen vor der Lieferung geprüft worden sein. Proben für den Zugversuch sind quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Für den Kerbschlagbiegeversuch gilt Nummer 2.2 Ziffer 2 Satz 3 entsprechend. Bei Dicken < 5 mm ist der Zähigkeitsnachweis in der Regel nicht erforderlich.

3.2 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 1 (Allgemeine Baustähle nach DIN 17100) sind schmelzenweise durch Zug- und Kerbschlagbiegeversuch zu prüfen. Das Prüfen erfolgt nach DIN 17100. Die Kerbschlagzähigkeit ist mit der ISO-Spitzkerbprobe noch Abschnitt 7.4.2.2 dieser Norm zu prüfen, und zwar bei den Sorten RSt 37-2 und RSt 42-2 bei +20 °C und bei den anderen Sorten bei -20 °C.

Bei Blechen mit einer Wanddicke < 5 mm entfällt der Kerbschlagbiegeversuch, jedoch muß bei den Stählen der Gütegruppe 3 der Nachweis entsprechend DIN 17100/1966 Abschnitt 7.4.2.5 bezüglich des Gehaltes an stickstoffbindenden Elementen erbracht werden.

3.3 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 2 (Schweißbare Feinkornbaustähle) sind dem Stahl-Eisen-Werkstoffblatt 089 in Verbindung mit den Gutachten des Sachverständigen (Werkstoffblätter der VdTÜV) entsprechend zu prüfen.

3.4 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 3 (Alterungsbeständige Stähle) sind durch Zug- und Kerbschlagbiegeversuch der Norm entsprechend zu prüfen. Die Kerbschlagprüfung erfolgt bei -20 °C. Jedes Blech ist beiderseits zu besichtigen.

Bei Blechen mit einer Wanddicke < 5 mm entfällt der Kerbschlagbiegeversuch, jedoch muß der Nachweis entsprechend DIN 17135/1964 Abschnitt 6.2.2.2 bezüglich des A1-Gehaltes erbracht werden.

3.5 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 4 (Nichtrostende austenitische Stähle) sind je Blech einer Maßprüfung und Besichtigung beider Oberflächen zu unterziehen.

Bleche mit Dicken > 20 mm sind walztafelweise durch Zug- und Kerbschlagbiegeversuch zu prüfen. Bleche mit einer Dicke <= 20 mm sind schmelzenweise nach DIN 17440 durch den Zugversuch zu prüfen.

3.6 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 5 (Feinbleche aus allgemeinen Baustählen) sind nach DIN 1623 Blatt 2 zu prüfen.

3.7 Bleche nach Anlage 2 sind dem Werkstoffblatt der VdTÜV entsprechend zu prüfen.

3.8 Bleche nach Gutachten des Sachverständigen sind dem Gutachten entsprechend zu prüfen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)