TRG 201 - TR Druckgase 201

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Abschnitt 2 TRG 201 - Zulässige Stähle (1)

2.1 Es dürfen verwendet werden

  1. 1.

    die Stähle nach Anlagen 1 und 2,

  2. 2.

    Stähle nach Gutachten des Sachverständigen.

2.2 Für ferritische Stähle nach Nummer 2.1 Ziffer 2 gilt:

  1. 1.

    Die Bruchdehnung (Lo = 5 d) in % quer zur Walzrichtung soll

    10000
    >_____________________________
    ermittelte Zugfestigkeit in N/mm2

    sein; sie darf nicht geringer sein als 16 %.

  2. 2.

    Die Kerbschlagzähigkeit soll mindestens den Anforderungen an vergleichbare Bleche gleicher Festigkeit entsprechen. Sie darf 35 J/cm2 bei -20 °C nicht unterschreiten. Für den Kerbschlagbiegeversuch gilt: Probenentnahme quer zur Walzrichtung, ungealterte DVM-Proben (sofern nicht nachfolgend eine andere Probenform bestimmt ist), jedoch bei Wanddicken < 10 mm normähnliche Proben (Breite = Blechdicke), Mittelwert aus drei Proben; der Einzelwert einer Probe darf auf nicht weniger als 70 % des Gewährleistungswertes abfallen.

  3. 3.

    Der Nachweis der Schweißeignung muß durch den Stahlhersteller erbracht worden sein. Er muß die Art der Wärmeführung während des Schweißens und die Art der Wärmebehandlung nach dem Schweißen angegeben haben,

2.3 Ferritische Stähle müssen im Siemens-Martin-Ofen, im Elektro-Ofen oder nach dem Sauerstoffblasverfahren, austenitische Stähle müssen im Elektro-Ofen erschmolzen worden sein. Andere Erschmelzungsverfahren sind zulässig, wenn für sie vom Stahlhersteller dem Sachverständigen der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht worden ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)