DGUV Information 209-088 - Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten

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Abschnitt 3.1 - 3 Grundsätzliche Präventionsmaßnahmen
3.1. Allgemein

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei der Auswahl des Reinigungsverfahrens, der Reinigungsmittel, der Reinigungsflüssigkeiten und der Reinigungseinrichtung darauf achten, dass Gesundheits-, Brand- und Explosionsgefahren vermieden oder zumindest so gering wie möglich gehalten werden. Insbesondere ist die Substitutionsprüfung gemäß der GefStoffV zu berücksichtigen. Dabei sind auch die Angaben der Hersteller in der Betriebsanleitung und in den Sicherheitsdatenblättern zu berücksichtigen.

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG beginnt für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bereits mit der Auswahl des Reinigungsverfahrens, der Reinigungseinrichtung und des Reinigungsmittels bzw. der Reinigungsflüssigkeit. Diese Auswahl treffen sie zunächst nach den technischen Erfordernissen (Art der Werkstücke, Menge und Art der Verschmutzung, geforderter Reinigungsgrad), unmittelbar gefolgt von der Beurteilung der mit dem Reinigungsverfahren auftretenden Gefährdungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Substitutionsprüfung.

Aus der Gefährdungsbeurteilung für Reinigungsmittel und Reinigungsflüssigkeiten ergibt sich entsprechend der GefStoffV eine der dort genannten Schutzmaßnahmen gegen chemische Gefährdungen.

Diese Schutzmaßnahmen gliedern sich je nach dem Grad der Gefährdung in:

  • Grundpflichten (§ 7 GefStoffV)

  • Allgemeine Schutzmaßnahmen (§ 8 GefStoffV)

  • Zusätzliche Schutzmaßnahmen (§ 9 GefStoffV)

  • Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen, reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1 A und 1B (§ 10 GefStoffV)

  • Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalis-chchemische Einwirkungen, besonders gegen Brand- und Explosionsgefährdungen (§ 11 GefStoffV)

Weitere Gefährdungen, die sich aus dem Reinigungsverfahren ergeben, sind thermische Gefährdungen, wie das Verbrennen an heißen Werkstückoberflächen und Einrichtungsteilen und Verbrühungen an Dämpfen oder an Dampfschwaden von Reinigungsflüssigkeiten.

Hinsichtlich der Verwendungsbeschränkungen für Halogenkohlenwasserstoffe siehe Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung.

Hat die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass ein relevantes Explosionsrisiko besteht, hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin entsprechend § 6 (9) Gefahrstoffverordnung ein Explosionsschutzdokument zu erstellen.

Aus diesem soll ersichtlich sein

  • auf welche Weise das Explosionsrisiko zustande kommt

  • in welchen Bereichen dieses Risiko besteht

  • welche Schutzmaßnahmen getroffen sind zur:

    • Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

    • Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

    • Beschränkung der Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß

Beispiele für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zeigen die Anhänge 4 und 5.

3.1.1. Betriebsanweisung

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen auf der Grundlage der in der Gefährdungsbeurteilung (siehe Abschnitt 3.1) ermittelten Gefährdungen eine Betriebsanweisung erstellen. In dieser Betriebsanweisung sind insbesondere Angaben zum sicheren Betrieb und zum Verhalten im Gefahrfall zu machen. Die Betriebsanweisung ist so zu gestalten, dass sie von den Beschäftigten verstanden wird.

Angaben aus der Betriebsanleitung für die Anlage sowie aus dem Sicherheitsdatenblatt für die Reinigungsflüssigkeit und/oder das Reinigungsmittel sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen anzupassen. Die Betriebsanweisung muss der Gefährdungsbeurteilung Rechnung tragen (siehe TRGS 555).

In der Betriebsanweisung ist besonders festzulegen,

  1. 1.

    welche Reinigungsflüssigkeiten und/oder Reinigungsmittel verwendet werden dürfen,

  2. 2.

    welche Verwendungsbeschränkungen bestehen,

  3. 3.

    welche Schutzmaßnahmen für den sicheren Betrieb zu treffen sind, besonders die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen,

  4. 4.

    welche Maßnahmen bei Betriebsstörungen zu treffen sind.

Siehe:

DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Zur Gefährdungsbeurteilung:

§§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 Betriebssicherheitsverordnung

TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung", TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung".

Zur Betriebsanweisung:

§ 12 (2) Betriebssicherheitsverordnung, § 14 Gefahrstoffverordnung und § 12 Biostoffverordnung sowie die jeweils nachgeordneten Technischen Regeln

DGUV Information 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen"

TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten".

Zur Betriebsanleitung:

Anhang I der EU Richtlinie 2006/42/EG. Der Hersteller ist verpflichtet, eine Betriebsanleitung einschließlich einer Benutzerinformation mitzuliefern.

Falls für die Reinigungsflüssigkeit und/oder das Reinigungsmittel kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, können die entsprechenden Angaben des Herstellers des Reinigungsmittels abgefragt werden (siehe § 6 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung).

Die Betriebsanweisung ist den Beschäftigten an geeigneter Stelle an der Arbeitsstätte möglichst in Arbeitsplatznähe zugänglich zu machen und von den Beschäftigten zu befolgen. Beschäftigte sind anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen (siehe Abschnitt 3.1.2).

Beispiele für Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen an zwei verschiedenen Arbeitsplätzen zeigen die Anhänge 6 und 7.

3.1.2. Unterweisungen

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit zu den mit dem Reinigen und insbesondere mit dem Betrieb der Reinigungseinrichtung verbundenen Gefahren und zu den erforderlichen Maßnahmen unterweisen. Hierzu gehört auch eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung.

Die Unterweisung ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen.

Unterweisungen und konkrete Inhalte hierzu sind mit Unterschrift der Beschäftigten zu dokumentieren.

Siehe:

§ 12 Arbeitsschutzgesetz

§ 12 (1) Betriebssicherheitsverordnung

§ 14 Gefahrstoffverordnung

§ 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

DGUV Information 211-005 "Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes"

3.1.3. Persönliche Schutzausrüstung

Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen (PSA) bereitstellen (§ 2 der PSA-Benutzungsverordnung); die Beschäftigten sind bei der Auswahl der PSA zu beteiligen, mindestens jedoch anzuhören.

Die persönlichen Schutzausrüstungen müssen in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden.

Bei der Auswahl und Bereitstellung der PSA sind mindestens folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EU-Konformitätserklärungen und Betriebsanleitungen vorliegen (gilt nicht für Hautschutzmittel).

  • PSA müssen Schutz vor den am Arbeitsplatz vorliegenden Gefährdungen bieten, ohne selbst eine weitere oder größere Gefährdung mit sich zu bringen.

  • PSA müssen auf die Tätigkeiten am Arbeitsplatz abgestimmt und für die gegebenen Bedingungen geeignet sein.

  • PSA müssen den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen.

  • PSA müssen den Beschäftigten individuell passen; sie sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt.

Zur Erhaltung der Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit der PSA sind Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur hygienischen Bereithaltung und Lagerung zu organisieren und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Für die Benutzung der PSA sind mindestens folgende Grundsätze zu beachten:

  • PSA muss entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden. Für jede PSA müssen Benutzungsinformationen in verständlicher Form und Sprache bereitgehalten werden. Konkrete Hinweise zur richtigen Benutzung von PSA sind in arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen aufzunehmen.

  • PSA müssen regelmäßig vor der Benutzung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft und festgestellte Mängel müssen unverzüglich gemeldet werden.

  • PSA ist nach Gebrauch zu reinigen, schadhafte PSA muss vor erneutem Gebrauch fachgerecht ausgebessert oder ausgetauscht werden.

  • Die Beschäftigten sind darin zu unterweisen, wie die PSA sicherheitsgerecht zu benutzen ist.

  • Für PSA, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, sind die bereitzuhaltenden Benutzungsinformationen im Rahmen von Schulungen mit Übungen zu vermitteln.

Beschäftigte müssen bereitgestellte PSA verwenden, solange eine Gefährdung besteht. Die Verwendung belastender PSA (z. B. Atemschutz, Chemikalienschutzanzug) darf keine Dauermaßnahme sein, die Tragezeit ist auf das unbedingt erforderliche Minimum zu beschränken.

Beim Tragen von Atemschutz und/oder Chemikalienschutzhandschuhen sind die Vorgaben zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beachten, siehe auch Abschnitt 3.4.3.5.

3.1.4. Prüfungen

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen dafür sorgen, dass Reinigungseinrichtungen entsprechend den Angaben des Herstellers durch eine befähigte Person gemäß TRBS 1203 "Befähigte Personen"

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • danach wiederkehrend mindestens einmal jährlich

  • nach Instandhaltungsarbeiten und prüfpflichtigen Änderungen

auf arbeitssicheren Zustand geprüft werden. Anhand der Gefährdungsermittlung ist zu prüfen, ob die vom Hersteller angegebenen Prüfungsintervalle im Einzelfall ausreichend sind. Gegebenenfalls sind sie zu verkürzen. Zu prüfen sind zum Beispiel Dichtheit, einwandfreies Funktionieren der Pumpen, Schieber, Ventile, Thermostate und Anzeigegeräte (Thermometer, Manometer), freier Durchlauf der Leitungen, Zustand der Schläuche, richtiges Arbeiten der Abscheider, intakte Füllstandsanzeige an Vorratsbehältern, Wirksamkeit der Absaugeinrichtungen, Explosionsschutzmaßnahmen.

Darüber hinaus können noch weitere Prüfungen, zum Beispiel nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz sowie den ergänzenden Rechtsvorschriften erforderlich sein.

Abschnitt 5 enthält eine Aufzählung der Prüfungen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV in Bezug auf Reinigungseinrichtungen zu berücksichtigen sind.