TRD 604 Blatt 1 Anlage 1 - TR Dampfkessel 604 Blatt 1 Anlage 1

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Abschnitt 7 TRD 604 Blatt 1 Anlage 1 - Zwangumlauf-Kühlsysteme von Rostfeuerungen (1)

7.1 Zwangumlauf-Kühlsysteme von Rostfeuerungen, die nicht an das Zwangumlaufsystem des Dampferzeugers angeschlossen sind, müssen mit mindestens zwei Umwälzpumpen nach Abschnitt 4.2 und 4.4 der TRD 401 ausgerüstet sein.

7.2 Bei Ausfall einer Umwälzpumpe oder Unterschreitung der erforderlichen Mindestdurchlaufmenge muß sich die zweite Umwälzpumpe selbsttätig einschalten. Der Ausfall der Umwälzpumpe muß erkennbar bleiben. Der Weiterbetrieb mit nur einer Umwälzpumpe ist nicht statthaft, es sei denn, daß es nach Abschalten der Feuerung nicht zu einer unzulässigen Erwärmung oder Dampfbildung im Bereich der Rostkühlrohre kommt. Der Nachweis ist nach Abschnitt 10.7 zu führen.

7.3 Auf die zweite Umwälzpumpe und auf die zweite Energiequelle kann verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, daß es bei Ausfall der Umwälzpumpen nicht zu einer unzulässigen Erwärmung oder Dampfbildung im Bereich der Rostkühlrohre kommt. Der Nachweis ist nach Abschnitt 10.7 zu führen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)