TRAC 204 - TR Acetylenanlagen 204

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Abschnitt 9 TRAC 204 - Betrieb (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

9.1 Vor Inbetriebnahme sind die Rohrleitungen einer Prüfung daraufhin zu unterziehen, ob sie den Anforderungen dieser TRAC entsprechen. Dabei sind insbesondere die ordnungsmäßige Herstellung Verlegung und Ausrüstung sowie die Dichtheit bei Betriebsüberdruck zu prüfen. Bei Leitungen für einen Betriebsüberdruck von mehr als 0,4 bar gehört hierzu auch eine Druckprüfung. Im übrigen ist TRAC 401 entsprechend zugrunde zu legen. Über das Ergebnis der Prüfungen ist eine Bescheinigung auszustellen.

9.2 In Acetylenleitungen darf der Überdruck bis zur Entnahmestelle den Wert von 1 mbar nicht unterschreiten. Durch eine Betriebsanweisung muß sichergestellt werden, daß bei Gasmangel alle an das Netz angeschlossenen Verbraucher außer Betrieb zu setzen sind.

9.3 Wegen des Betriebs von HD-Leitungen, die bei einer Umgebungstemperatur von weniger als 10 °C aus Verdichtern gespeist werden, wird auf TRAC 203 Nummer 8.5 Absatz 2 und 3 verwiesen.

9.4 Rohrleitungen dürfen aus verschiedenen Gasquellen nur dann gespeist werden, wenn das Acetylen aus allen Quellen mit annähernd gleichem Druck in die Leitungen eintritt.

9.5 (1) Oberirdisch verlegte Rohrleitungen müssen auf Dichtheit (z.B. durch Abpinseln mit schaumbildenden Mitteln oder mit einem Gasspürgerät) sowie auf sonstigen ordnungsgemäßen Zustand überwacht werden. Offene Flammen dürfen zum Aufsuchen undichter Stellen nicht verwendet werden.

(2) Im Erdreich verlegte oder nicht frei zugängliche Rohrleitungen müssen auf Festigkeit und Dichtheit in Abständen von fünf Jahren geprüft werden. Der Prüfdruck beträgt für

-Niederdruckleitungen nach Nummer 5.1.13,75 bar
-Niederdruckleitungen nach Nummer 5.1.29 bar
-Mitteldruckleitungen24 bar
-Hochdruckleitungen300 bar.

Über die Prüfungen ist Buch zu führen.

(3) In den Fällen, in denen aus versorgungstechnischen Gründen eine im Erdreich verlegte oder nicht frei zugängliche Rohrleitung nicht außer Betrieb genommen werden kann. muß ersatzweise eine Prüfung durch Abbohren und Abschnüffeln des Erdreiches mit Hilfe eines geeigneten Gasspürgerätes in Abständen von zwölf Monaten durchgeführt werden. Über die Prüfung ist Buch zu führen.

9.6 (1) Instandsetzungsarbeiten an Rohrleitungen dürfen nur von zuverlässigen und fachkundigen Personen durchgeführt werden.

(2) Vor jeder Instandsetzungsarbeit ist die Acetylenzufuhr abzusperren.

(3) Bei länger dauernden Instandsetzungsarbeiten und bei Feuerarbeiten ist der instand zu setzende Teil der Rohrleitung zu entspannen und sichtbar (z.B. durch Dichtscheibe mit Fahne) vom Netz zu trennen.

(4) Feuerarbeiten an Rohrleitungen dürfen nur ausgeführt werden, nachdem das Acetylen mit flammenerstickenden Gasen ausgespült worden ist. Bei Rohrleitungen geringen Ausmaßes darf hierzu auch Luft verwendet werden, sofern eine Zündung des austretenden Gasgemisches sicher verhindert ist.

9.7 Schlauchleitungen

9.7.1 Als Schlauchleitungen dürfen nur MD-Schläuche nach Nummer 5.2.5 oder HD-Schläuche nach Nummer 5.3.7 verwendet werden.

9.7.2 MD-Schlauchleitungen dürfen nur zum Anschluß von Verbrauchsgeräten an Druckminderer, an Entnahmestellen von Leitungen oder an L-, M- oder I-Entwickler verwendet werden.

9.7.3 HD-Schlauchleitungen dürfen nur verwendet werden

  • in Flaschenbatterieanlagen nach TRAC 206 zum Anschluß der Flaschen oder Bündel an die Sammelleitung,

  • als Sammelleitung bei ortsveränderlichen kleinen Batterieanlagen nach TRAC 206, in Acetylenwerken nach TRAC 209 zum Anschluß der Flaschen oder Bündel an die Fülleitung.

Übergangsregel

Nummer 9.5 Abs. 2 und Abs. 3 gelten ab 1.7.1991.