TRD 601 Blatt 2 - TR Dampfkessel 601 Blatt 2

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Abschnitt 1 TRD 601 Blatt 2 - Allgemeines (1)

1.1 Dem Kesselwärter obliegt die Bedienung, die Beaufsichtigung und die Wartung der Dampfkesselanlage sowie das Führen des Betriebsbuches. Er hat für die Instandsetzung und die Inspektion der Anlageteile zu sorgen, soweit nicht andere Personen damit beauftragt sind. Je nach Anlagengröße können die Aufgaben auf mehrere Personen verteilt sein, wenn ein Verantwortlicher benannt ist.

Die Aufgaben des Kesselwärters auf Seeschiffen obliegen dem wachhabenden Schiffsoffizier des maschinentechnischen Dienstes. Dieser kann eine Fachkraft im Maschinendienst mit der Wartung und Beaufsichtigung unter seiner Leitung beauftragen.

1.2 Der Kesselwärter hat die nachstehenden Betriebsvorschriften nebst der Checkliste und die innerbetrieblichen Bedienungs- und Betriebsanweisungen zu befolgen. Auftretende Betriebsstörungen und Schäden sowie besondere Vorkommnisse sind nach Durchführung der betrieblichen Maßnahmen, die zur Vermeidung eines gefahrdrohenden Zustandes erforderlich sind, dem Vorgesetzten zu melden.

1.3 Der Kesselwärter hat dem Sachverständigen der zuständigen Technischen Überwachungsorganisation und sonstigen befugten Stellen auf deren Aufforderung die für den Betrieb und die Bedienung der Anlage notwendigen Sachkenntnisse nachzuweisen.

1.4 Der Kesselwärter darf das Betreten des Kesselaufstellungsraumes durch Unbefugte nicht dulden.

1.5 Die Dampfkesselanlage muß während des Betriebes unter sachkundiger Aufsicht bleiben. Eine Dampfkesselanlage gilt als in Betrieb befindlich, solange sie beheizt ist. Das etwaige Einwirken von Speicherwärme ist zu beachten.

Die Aufsicht einer Dampfkesselanlage kann auch durch ständige Beaufsichtigung von einer Warte aus erfolgen. wenn in diese Warte alle für den sicheren Betrieb notwendigen Anzeigen fernübertragen werden und wenn von der Warte aus alle Einrichtungen zum Fahren der Dampfkesselanlage zu betätigen sind.

1.6 Der Kesselwärter darf die in Betrieb befindliche Anlage nur nach ordnungsgemäßer Übergabe verlassen. Er hat dem übernehmenden Kesselwärter besondere Vorkommnisse mitzuteilen und sich zu vergewissern, daß er richtig verstanden wurde. Dieser hat sogleich die Ausrüstungsteile, insbesondere Speiseeinrichtungen, Wasserstandanzeige- und Ablaßeinrichtungen, Wassermangelsicherungen, Feuerungen und Flammenwächter gewissenhaft im erforderlichen Umfang einer Sichtprüfung zu unterziehen und das Ergebnis in einem Betriebsbuch einzutragen (siehe TRD 601 Blatt 1 Abschnitt 7).

1.7 Die Dampfkesselanlage ist zugänglich und sauber zu halten. Gegenstände, die nicht zum Betrieb, zur Beaufsichtigung und zur Pflege des Dampfkessels benötigt werden, dürfen im Kesselaufstellungsraum nicht aufbewahrt werden. Die Sicherheitseinrichtungen und die Zugangs- und Rettungswege sind ausreichend zu beleuchten. Die Türen des Kesselaufstellungsraumes dürfen während des Betriebes nicht abgeschlossen sein.

1.8 Die Entnahme von Heißwasser aus Dampfkesseln ist nur zulässig, soweit sie in der Erlaubnisurkunde festgelegt ist und die darin aufgeführten besonderen Einrichtungen vorhanden sind.

1.9 Wenn aus Entaschungsanlagen heiße Asche, Schlacke, Gase, Dämpfe oder Wasser in gefährlicher Menge austreten können, sind die gefährdeten Bereiche zu kennzeichnen. Diese Bereiche dürfen nur mit ausreichender persönlicher Schutzausrüstung betreten werden.

1.10 Mit Arbeiten im Naßentschlacker während des Betriebes darf erst begonnen werden, wenn das Wasser aus dem Entschlacker entfernt und zusätzlich dieser nicht mehr unter der Schlackenausflußöffnung steht oder durch eine Absperreinrichtung vom Brennkammertrichter getrennt wird oder wenn durch andere betriebliche Maßnahmen, z. B. durch Anpassung der Feuerführung, sichergestellt ist, daß Personen nicht gefährdet werden. Der mögliche Gefahrenbereich des Naßentschlackers beim Ablassen des Wassers darf nicht betreten werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)