TRD 601 Blatt 1 - TR Dampfkessel 601 Blatt 1

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Abschnitt 7 TRD 601 Blatt 1 - Checkliste und Betriebsbuch (1)

Der Prüfumfang und die Prüffristen sind nach Anhang 1 dieser TRD in Zusammenarbeit zwischen Betreibern, Herstellern und Erstellern für den Kesselwärter verbindlich festzulegen. Bei der Festlegung von Prüfungen an Sicherheitseinrichtungen ist der Sachverständige hinzuzuziehen. Ferner ist ein Betriebsbuch nach Anhang 2 anzulegen. Der Betreiber hat den Kesselwärter anzuweisen, anhand der Checkliste (Anhang 1) die Dampfkesselanlage zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in dem Betriebsbuch festzuhalten und mit dem Bestätigungsvermerk zu versehen. Die Checkliste und das Betriebsbuch sind am Betriebsort der Dampfkesselanlage aufzubewahren.

Auf die Führung eines Betriebsbuches kann verzichtet werden, wenn die nach Art des Dampferzeugers (z.B. Kraftwerkskessel) erforderlichen Kontrollen anderweitig nachprüfbar protokolliert und festgehalten werden.

Absatz 1 gilt nicht für Dampfkesselanlagen, die sich an Bord von Seeschiffen befinden. Der Prüfumfang für Seeschiffsdampfkesselanlagen ist in der Verordnung über See-Tagebücher geregelt.

Das Betriebsbuch ist dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.

Im Betriebsbuch bzw. im Maschinentagebuch ist der Bestätigungsvermerk eines Sachkundigen über die notwendigen Wartungs- und Prüfarbeiten sicherheitstechnisch erforderlicher Einrichtungen wie Regel-, Begrenzungs- und Steuergeräte für den Kessel- und Feuerungsbetrieb sowie die Pflege derartiger Meßgeräte einzutragen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)