TRGL 501 - TR Gashochdruckleitungen 501

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Abschnitt 5 TRGL 501 - Prüfungen bei wesentlichen Änderungen und Erweiterungen (1)

5.1 Für die Prüfungen bei wesentlichen Änderungen und Erweiterungen von Gashochdruckleitungen gelten die Nummern 1 bis 4 entsprechend. Auf TRGL 521 wird verwiesen.

5.2 Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen (Prüfungen im Anzeigeverfahren, für die Vorab- und Schlußbescheinigung) richten sich nach dem Gegenstand, der Art und dem Umfang sowie erforderlichenfalls noch der Veranlassung der Änderung oder Erweiterung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)