Abschnitt 5 TRGL 501 - Prüfungen bei wesentlichen Änderungen und Erweiterungen (1)
5.1 Für die Prüfungen bei wesentlichen Änderungen und Erweiterungen von Gashochdruckleitungen gelten die Nummern 1 bis 4 entsprechend. Auf TRGL 521 wird verwiesen.
5.2 Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen (Prüfungen im Anzeigeverfahren, für die Vorab- und Schlußbescheinigung) richten sich nach dem Gegenstand, der Art und dem Umfang sowie erforderlichenfalls noch der Veranlassung der Änderung oder Erweiterung.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)