TRGL 501 - TR Gashochdruckleitungen 501

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Abschnitt 1 TRGL 501 - Allgemeines (1)

1.1 Die Gashochdruckleitung ist durch den Sachverständigen nach Maßgabe dieser Prüfrichtlinie daraufhin zu prüfen, ob sie den Anforderungen der Verordnung über Gashochdruckleitungen, nämlich

  • den Vorschriften des Anhangs zu § 3 der Verordnung,

  • den Technischen Regeln für Gashochdruckleitungen (TRGL) und, soweit solche nicht bestehen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik,

  • den nach § 4 der Verordnung gestellten weitergehenden Anforderungen und

  • den an eine Ausnahme noch § 3 Abs. 2 der Verordnung gebundenen besonderen Anforderungen

entspricht.

1.2 (1) Die für die gutachtliche Äußerung im Anzeigeverfahren sowie für die Vorab- und Schlußbescheinigung durchzuführenden Prüfungen werden in Vorprüfung, Bauprüfung, Druckprüfung und Abnahmeprüfung gegliedert. Diese Gliederung ergibt sich aus dem üblichen Verfahrensablauf bei der Planung, beim Bau und bei der Inbetriebnahme einer Gashochdruckleitung.

(2) Die Prüfungen können dem jeweiligen Bau- und Montagefortschritt entsprechend in Teilschritten durchgeführt werden, die mit dem Errichter der Gashochdruckleitung hinsichtlich Art, Umfang und Zeitablauf abzustimmen sind.

1.3 Bei der Durchführung der einzelnen Prüfschritte sind die bereits durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen und deren Ergebnisse, soweit sie den Anforderungen der TRGL und dieser Prüfrichtlinie entsprechen, anzuerkennen und zugrundezulegen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)