TRB 403 - TR Druckbehälter 403

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Abschnitt 2 TRB 403 - Druckmeßeinrichtungen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Druckbehälter oder Druckräume, deren zulässiger Betriebsüberdruck größer als der atmosphärische Druck ist, müssen mit einer auch hinsichtlich der Anzeigegenauigkeit für den Betriebszweck geeigneten Druckmeßeinrichtung - z.B. Überdruckmeßgerät (Manometer), Fernanzeigegerät, Druckschreiber - ausgerüstet sein.

2.1.1 Der Anzeigebereich der Druckmeßeinrichtung muß den zulässigen Betriebsüberdruck und den Prüfdruck erfassen, soll den Prüfdruck aber nicht wesentlich überschreiten.

2.1.2 Die Druckmeßeinrichtung darf durch das Beschickungsgut nicht unwirksam werden können.

2.1.3 Die Anzeige der Druckmeßeinrichtung muß nachprüfbar sein. Die Nachprüfung kann z.B. über einen Dreiwegehahn mit Anschlußmöglichkeit für Prüfmanometer, siehe: DIN 16263, DIN 16271 oder durch Abnehmen und Nachprüfen auf einem Prüfstand erfolgen.

2.1.4 Der zulässige Betriebsüberdruck ist durch eine rote Warnmarke auf dem Zifferblatt des Überdruckmeßgerätes oder durch entsprechende Angaben auf einem besonderen Schild zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für Fernanzeigegeräte in Meßwarten oder Leitständen.

2.1.5 Überdruckmeßgeräte müssen so beschaffen oder angeordnet sein, daß im Falle des Undichtwerdens oder Berstens des Überdruckmeßgerätes Beschäftigte nicht durch das Beschickungsgut oder durch Bruchstücke verletzt werden können. Kann dies durch entsprechende Anordnung des Gerätes nicht erreicht werden, müssen Überdruckmeßgeräte für besondere Sicherheit verwendet werden. Diese Anforderung erfüllen z.B. Überdruckmeßgeräte nach DIN EN 837-1.

2.2 Die Druckmeßeinrichtung muß wie folgt angebracht sein:

  1. a.

    am Druckbehälter oder

  2. b.

    mit eigener Verbindung zum Druckbehälter, z.B. über Meßleitung oder Transmitter, oder

  3. c.

    am Druckerzeuger (Drucknetz) oder in der Druckzuleitung eines oder mehrerer Druckbehälter.

2.2.1 Bei Druckbehältern mit zwei oder mehreren Druckzuleitungen muß die Druckmeßeinrichtung, wenn sie nicht am Druckbehälter oder mit eigener Verbindung zum Druckbehälter angebracht ist, in jeder Druckzuleitung vorhanden sein.

2.2.2 Die Druckmeßeinrichtung muß bei Druckbehältern, die betriebsmäßig geöffnet werden, am Druckbehälter selbst und bei solchen, in denen eine Drucksteigerung auch anders als durch Druckzufuhr möglich ist, z.B. durch chemische Reaktionen oder bei beheizten Druckbehältern. entweder am Druckbehälter selbst oder mit eigener Verbindung zum Druckbehälter angebracht sein.

2.3 Ist der Druck eindeutig durch die Temperatur des Beschickungsgutes bestimmt, darf die Druckmeßeinrichtung durch eine geeignete Temperaturmeßeinrichtung ersetzt werden, die die Temperatur des Beschickungsgutes im Druckbehälter mißt. Auf Abschnitt 4 wird hingewiesen.