TRB 403 - TR Druckbehälter 403

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Abschnitt 4 TRB 403 - Temperaturmeßeinrichtungen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Druckbehälter oder Druckräume, bei denen die zulässigen Betriebstemperaturen unzulässig über- bzw. unterschritten werden können, ,müssen mit einer für den Betriebszweck geeigneten Temperaturmeßeinrichtung ausgerüstet sein, z.B. Temperaturmeßgerät (Thermometer); Fernanzeigegerät oder Temperaturschreiber. Das Temperaturmeßgerät muß den maximal möglichen Temperaturbereich erfassen und darf durch das Beschickungsgut nicht unwirksam werden können.

Satz 1 gilt nicht für Druckbehälter, die ausschließlich witterungsbedingten Temperaturen ausgesetzt sind.

4.2 Die Anzeige des Temperaturmeßgerätes muß am Einbauort oder auf einem Prüfstand nachprüfbar sein.

4.3 Die zulässige Betriebstemperatur ist durch eine rote Warnmarke auf der Skala des Temperaturmeßgerätes oder durch entsprechende Angabe auf einem besonderen Schild zu kennzeichnen.

Satz 1 gilt nicht für Temperaturmeßgeräte in Meßwarten und Leitständen.