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Abschnitt 5.7 - 5.7 Unterweisung

5.7.1

Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

Die Unterweisung kann mündlich erfolgen; die Durchführung der Unterweisung ist schriftlich bestätigen zu lassen.

5.7.2

Über das Verhalten bei einem Überfall sind die Versicherten schriftlich zu unterweisen.

Ein Vorschlag für eine Betriebsanweisung enthält Anhang 2.

5.7.3

Über das Verhalten nach einem Überfall sind die Versicherten schriftlich zu unterweisen.

Einen Vorschlag für eine Betriebsanweisung enthält Anhang 3.

5.7.4

Der Unternehmer muß die aus seiner Unterweisung sich ergebenen Maßnahmen überwachen.