TRGL 211 - TR Gashochdruckleitungen 211

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Abschnitt 2 TRGL 211 - Sicherheitsabstände (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Anlageteile, die brennbare Gase enthalten, müssen entsprechend der jeweils gegebenen Brandgefahr so weit von benachbarten Grundstücken entfernt angeordnet werden, daß Brände auf diesen Grundstücken nicht auf diese Anlageteile übergreifen können. Um Verdichter muß ausreichend freier Raum vorhanden sein damit Feuerlöschmaßnahmen ungehindert durchgeführt werden können.

2.2 (1) Räume für Anlagen mit Gasen, die schwerer als Luft sind, müssen außerhalb der Wandöffnungen einen Sicherheitsbereich haben, der so bemessen ist, daß bei Undichtheiten eine Gefährdung der Umgebung vermieden wird.

(2) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn sich im Abstand bis 5 m, gemessen von der Wandöffnung, keine

  • Kelleröffnungen

  • Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluß

und bei brennbaren Gasen keine

  • brennbaren Stoffe

  • Zündquellen

befinden.

2.3 Im Freien aufgestellte Anlagenteile von Stationen müssen eine Schutzzone nach TRGL 111 Nummer 3 haben.