TRGL 111 - TR Gashochdruckleitungen 111

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3 TRGL 111 - Schutzzone (1)

3.1 Oberirdische Anlagenteile im Freien, bei denen mit dem Austritt von Gas zu rechnen ist (z.B. bei lösbaren Verbindungen, Stopfbuchsen, Entleerungs- und Druckentlastungseinrichtungen), müssen von einer Schutzzone umgeben sein, die je nach den örtlichen Verhältnissen und der Art des Anlagenteiles und des Gases so bemessen sein muß, daß bei Undichtheiten eine Gefährdung der Umgebung vermieden wird. Dies gilt auch für Stationen (Verdichter-, Regel- und Meßanlagen).

3.2 Die Schutzzone ist durch Warnschilder zu kennzeichnen und gegen den freien Zutritt Unbefugter zu sichern.

3.3 In der Schutzzone dürfen sich nur Baulichkeiten und Einrichtungen befinden, die zur Gashochdruckleitung gehören.

3.4 Innerhalb der Schutzzone dürfen bei Gashochdruckleitungen für Gase, die schwerer als Luft sind, oder für Gase in flüssigem Zustand keine Kelleröffnungen und Kanaleinläufe vorhanden sein. Bei Gashochdruckleitungen für brennbare Gase dürfen sich außerdem keine brennbaren Stoffe und keine Zündquellen innerhalb der Schutzzone befinden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)