DGUV Information 213-106 - Explosionsschutzdokument

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Abschnitt 2 - 2 Einführung

Die mit einer Explosion verbundenen hohen Temperaturen und Drücke stellen eine unmittelbare Lebens- oder Gesundheitsgefahr für Menschen in der Nähe oder am Ort der Explosion dar. Hinzu können weggeschleuderte Teile kommen, die durch das Bersten von Anlagenteilen oder Fenstern entstehen. Eine Flucht ist wegen der Plötzlichkeit des Ereignisses nicht möglich.

Folge einer Explosion können auch wirtschaftliche Schäden sein, die nicht nur durch die Zerstörung von Anlagen, sondern auch durch die Lieferunfähigkeit und in der Konsequenz den Verlust von Kundinnen und Kunden, verursacht werden. Nicht selten wurden deshalb in der Vergangenheit Unternehmen infolge einer Explosion zur Aufgabe ihrer Betriebstätigkeit gezwungen. Explosionen mit Personenschaden oder Schaden am Gut Dritter können außerdem strafrechtliche Folgen haben und wirken sich in spektakuläreren Fällen auf das Ansehen des Betriebes in der Öffentlichkeit aus.

Wirksamer Explosionsschutz liegt einerseits im öffentlichen Interesse und ist deshalb rechtlich detailliert geregelt. Er liegt andererseits auch und vor allem im vitalen Eigeninteresse des Betriebs.

Die Inhalte des Explosionsschutzdokumentes sind Teil der umfassenden Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der damit verbundenen Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung, die von der Unternehmensleitung verpflichtend durchzuführen sind. Das Explosionsschutzdokument enthält das Ergebnis der Beurteilung der Gefährdungen durch explosionsfähige Gemische und die Darlegung des Explosionsschutzkonzeptes (zur Begriffserläuterung "Explosionsschutzkonzept" siehe Abschnitt 7 dieser Schrift).

Zur Unterstützung bei der Erstellung des Explosionsschutzdokumentes enthält diese DGUV Information die folgenden Elemente:

  • Hinweis auf rechtliche Vorgaben,

  • Erläuterung der Voraussetzungen für eine Explosion,

  • Erläuterung der Begriffe,

  • Vorschlag einer Gliederung des Explosionsschutzdokumentes,

  • Nennung der notwendigen Inhalte eines Explosionsschutzdokumentes, insbesondere der Gefährdungsbeurteilung und des Explosionsschutzkonzeptes,

  • Beispiele für Explosionsschutzdokumente in Schriftform oder im Internet.

Die in dieser DGUV Information gegebenen Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung und zu Schutzmaßnahmen dienen dem Verständnis, welche Inhalte im Explosionsschutzdokument erforderlich sein können. Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Ableitung von Schutzmaßnahmen stehen das staatliche Regelwerk und das umfangreiche Informationsangebot der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und anderer Institutionen zur Verfügung (siehe Anhang 3 dieser Schrift).

Sowohl die Beurteilung von Gefährdungen durch explosionsfähige Gemische, als auch die Festlegung von geeigneten Schutzmaßnahmen muss von fachkundigen Personen (§ 2 Abs. 16 und § 6 Abs. 11 GefStoffV, zur Begriffserläuterung "Fachkundige Person" siehe auch Abschnitt 7 dieser Schrift) vorgenommen werden. Sind solche Personen im Betrieb nicht vorhanden, muss externe, fachkundige Unterstützung hinzugezogen werden, Ansprechpersonen sind hier die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die zuständigen staatlichen Ämter, sowie privatwirtschaftliche Beratungsinstitutionen.

Für die Unternehmensleitung ergeben sich durch die Erstellung des Explosionsschutzdokumentes folgende Zusatznutzen:

Durch die mit der Erstellung des Explosionsschutzdokumentes verbundene Pflicht, alle Tätigkeiten und Prozessschritte auf Explosionsgefährdungen zu überprüfen, und, wenn nötig, geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen, werden

  • Einschätzungen objektiviert,

  • Informationslücken geschlossen und

  • Unterlagen vervollständigt.

Das Explosionsschutzdokument hilft zusätzlich bei

  • der Anpassung von Schutzmaßnahmen bei Änderungen,

  • der Organisation und Konzeption von Prüfungen,

  • der Anfertigung von Betriebsanweisungen und

  • der Unterweisung der Beschäftigten.