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Abschnitt 2 TRGS 612 - Begriffsbestimmungen

(1) Ersatzstoffe im Sinne dieser TRGS sind Stoffe oder Zubereitungen mit geringerem gesundheitlichen Risiko, die dichlormethanhaltige Abbeizmittel ganz oder teilweise ersetzen können.

(2) Ersatzverfahren sind solche Verfahren, bei denen das gleiche oder ein vergleichbares technisches Ergebnis ohne den Einsatz dichlormethanhaltiger Abbeizmittel erreicht werden kann.

(3) Verwendungsbeschränkungen sind Verwendungsverbote nach Nummer 8 und besondere Maßnahmen nach Nummer 9.

(4) Gefahrstoffe sind u.a.

  1. 1.

    gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3a des Chemikaliengesetzes sowie explosionsfähige Stoffe und Zubereitungen,

  2. 2.

    Stoffe oder Zubereitungen, aus denen beim Umgang gefährliche Stoffe nach Absatz 4 Nr. 1 entstehen oder freigesetzt werden.

(5) Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbständig tätig wird, sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dem Arbeitnehmer stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte und in Heimarbeit Beschäftigte sowie Schüler und Studenten gleich.