DGUV Information 213-106 - Explosionsschutzdokument

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Ein Explosionsschutzdokument nach § 6 Abs. 9 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wird gefordert, wenn ohne Anwendung von Schutzmaßnahmen gefährliche explosionsfähige Gemische entstehen oder vorhanden sein können. Diese DGUV Information ist als Hilfe gedacht für die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes auf Basis einer durchgeführten Gefährdungsbeurteilung und der in diesem Rahmen abgeleiteten Schutzmaßnahmen. Die Notwendigkeit eines Explosionsschutzdokumentes wird in Abschnitt 5.1 dieser DGUV Information näher beschrieben.

Unter dem Begriff "Explosion" wird in dieser DGUV Information folgender Vorgang verstanden: Ein Gemisch aus einem fein verteilten, brennbaren Stoff mit Luft oder einem anderen gasförmigen Oxidationsmittel wird durch eine Zündquelle entzündet, sodass eine plötzliche, schnell ablaufende Verbrennung ausgelöst wird. Die Verbrennung breitet sich auf das gesamte Gemisch aus und es kommt zu einer starken Erhöhung des Druckes, der Temperatur oder von beidem.

Explosivstoffe (Sprengstoffe) und chemisch instabile Gase (§ 2 Abs. 11 GefStoffV) werden in dieser DGUV Information nicht behandelt. Beiden Stoffgruppen ist gemeinsam, dass sie sich auch ohne die Anwesenheit von Luft oder eines anderen Oxidationsmittels explosionsartig zersetzen können.

Diese DGUV Information berücksichtigt nicht die aus dem Bergrecht resultierenden Rechtsnormen, wie z. B. das Bundesberggesetz (BBergG), die Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) sowie die Bergverordnung der Länder.

Zielgruppen dieser DGUV Information sind

  • Unternehmerinnen und Unternehmer,

  • verantwortliche Beschäftigte,

  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit und

  • Betriebs- und Personalräte

von Betrieben, in denen explosionsfähige Gemische auftreten können, z. B. durch die Verwendung brennbarer Stoffe bei Tätigkeiten bzw. Verfahren oder aber durch die Entstehung von brennbaren Stoffen im Verlauf von Tätigkeiten oder Verfahren.