TRG 370 - TR Druckgase 370

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Abschnitt 4 TRG 370 - Kennzeichnung der Bündel (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Die zutreffenden Kennzeichen nach Tafel 1 müssen dauerhaft und deutlich auf dem Bündel angegeben sein. z.B. auf einem Schild.

4.2 Zu den in Tafel 1 genannten Kennzeichen gelten die nachfolgenden Erläuterungen und Maßgaben:

  1. 1.

    Beim Hersteller müssen die für das Bündel wesentlichen Daten aufgrund der Herstellungsnummer zu erlangen sein.

  2. 2.

    Der Betreiber/Eigentümer kann durch eine entsprechende Angabe auf dem Bündel das Füllen auf bestimmte Füllwerke beschränken. Ist in der Zulassung für Acetylenflaschen eine entsprechende Festlegung getroffen. so ist diese maßgebend.

  3. 3.

    Der Eigentümer des Bündels muß den Hersteller des Bündelgestells und ggf. denjenigen nachweisen können. der das Bündel betriebsfertig hergerichtet hat.

  4. 4.

    Zur Bezeichnung des Druckgases sind nur die Bezeichnungen nach TRG 101 (Gase) und TRG 102 (Gasgemische) zulässig. Zur wahlweisen Verwendung eines für mehrere Druckgase vorgesehenen Bündels wird auf TRG 104 verwiesen. Hinter der Bezeichnung ACETYLEN ist das Lösemittel anzugeben. wenn es sich hierbei nicht um Aceton handelt.

  5. 5.

    Der auf dem Bündel für ein Druckgas mit tk < -10 °C angegebene höchstzulässige Überdruck der Füllung bei 15 °C darf nicht größer sein als

    1. a.

      2/3 des auf den Behältern angegebenen Wertes für den Prüfüberdruck (siehe TRG 270, Kennzeichen 4).

    2. b.

      der für das Druckgas in TRG 101 (Gase) oder TRG 102 (Gasgemische) genannte höchstzulässige Überdruck der Füllung bei 15 °C.

Zur wahlweisen Verwendung eines Bündels für mehrere Druckgase wird auf TRG 104 verwiesen.

Tafel 1

NrKennzeichenDruckgase mit
tk < 10 °C tk >= -10 °C
1Herstellungsnummer des Bündels++ *)
2Werke. in denen das Bündel gefüllt werden darf00
3Eigentümer des Bündels++
4Bezeichnung des Druckgases++
5höchstzulässiger Überdruck der Füllung bei 15 °C in bar+-
6TARA-Gewicht des Bündels in kg (b. Acetylen früher: FERTIG-Gewicht)-+
7NETTO-Gewicht (FÜLL-Gewicht) in kg-+
8Datum (Monat/Jahr) des Prüfens des Bündels++
9Prüfzeichen++
10Jahr des nächsten wiederkehrenden Prüfens der Behälter im Bündel++
11Bauartzulassungskennzeichen++
12BRUTTO-Gewicht des Bündels++
*)+
0
-
= zwingend anzubringen
= freigestellt
= nicht zutreffend
  1. 6.

    Das TARA-Gewicht des Bündels in kg ist das Gewicht der Gesamtkonstruktion (einschließlich Behälter und gastechnischer Ausrüstung), jedoch ohne das Gewicht derjenigen lösbaren Teile. die beim Füllen des Bündels bestimmungsgemäß entfernt werden müssen.

    Für Acetylen-Flaschenbündel gilt: In das TARA-Gewicht (FERTIG-Gewicht) des Bündels gehen ein:

    1. a.

      Summe der TARA-Gewichte aller im Bündel zusammengefaßten Acetylenflaschen, abzüglich der in der Zulassung der porösen Masse genannten Lösemittel-Toleranz (unteres TARA-Gewicht).

    2. b.

      Gewicht des Gestelles einschließlich aller Ausrüstungsteile des Bündels.
      Das Kennzeichen 6 "TARA-Gewicht" ist das untere TARA-Gewicht, bei dessen Unterschreitung das Bündel zerlegt und die Flaschen einzeln nach den Maßgaben der Bauartzulassung mit Lösemittel gefüllt werden müssen.

  2. 7.

    Das NETTO-Gewicht ist die Summe der höchstzulässigen FÜLL-Gewichte, die auf den Behältern (siehe TRG 270, Kennzeichen 18) angegeben sind. Davon abweichend ist das NETTO-Gewicht (auch FÜLL-Gewicht) von Acetylen-Flaschenbündeln die Summe derjenigen FÜLL-Gewichte der einzelnen Flaschen. die in der Zulassung für das Füllen der Flaschen im Bündel genannt ist [siehe auch TRG 311 Anlage 2].

  3. 8. /9

    .

    1. a.

      Es handelt sich hierbei um das Prüfen des bauartzugelassenen Bündels (bzw. wenn das Gestell und die gastechnische Ausrüstung bauartzugelassen sind) durch den Hersteller bzw. durch das Füllwerk.

      Prüfdatum (Monat/Jahr) und Prüfzeichen sind anzubringen

      • bei der erstmaligen Prüfung vor der Inbetriebnahme vom Hersteller.

      • nach der Instandsetzung wesentlicher Teile des Bündels vom Hersteller bzw. vom Füllwerk.

      Für Acetylen-Flaschenbündel gilt zusätzlich:
      Die Prüfung des Bündels schließt die Prüfung der gastechnischen Ausrüstung (vgl. Nummer 2.2) mit ein und muß insoweit auch § 11 AcetV genügen. Wenn in einem Bündel nicht mehr als 40 Flaschen zusammengefaßt sind, kann sie von einem Sachkundigen (vgl. § 11 Abs. 3 AcetV). ansonsten muß sie von einem Sachverständigen vorgenommen werden.

    2. b.

      Wenn das Bündelgestell und die gastechnische Ausrüstung nicht der Bauart nach zugelassen sind oder wenn das Bündel wesentlich geändert wurde. sind an dieser Stelle das Prüfdatum (Monat/Jahr) und das Prüfzeichen des Sachverständigen anzubringen.

  1. 10.

    Bei unterschiedlichen Prüfdaten der im Bündel verwendeten Behälter ist das Prüfdatum desjenigen Behälters anzugeben. der als nächster geprüft werden muß.

  2. 11.

    Das Kennzeichen ist nur anzugeben, wenn Gestell und gastechnische Ausrüstung bzw. das Bündel der Bauart nach zugelassen sind.

  3. 12.

    Das Bruttogewicht ist das höchstmögliche Gewicht des Bündels einschließlich Füllung. Die Angabe des Kennzeichens ist aus transporttechnischen Gründen erforderlich.

Weitere Kennzeichen und Aufschriften (z.B. Eigentümerkennzeichnungen. Bedienungshinweise) sind zulässig.

Hinsichtlich des Farbanstriches der Behälter gelten der Beschluß DGA 13-78 und Nummer 3.6.1 der TRG 311 nicht. sofern eine entsprechende Kennzeichnung am Bündel selbst augenfällig vorgenommen wird. z.B. in der Nähe des Füllanschlusses.