TRG 370 - TR Druckgase 370

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Abschnitt 2 TRG 370 - Begriffsbestimmungen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Flaschenbündel (Bündel) sind Einrichtungen, bei denen Behälter nach TRG 310 mit oder ohne Ventil zum Zwecke des gemeinsamen Beförderns, Lagerns und Bereitstellens in einem Gestell zusammengefaßt und mit einer gastechnischen Ausrüstung zum Zwecke des gemeinsamen Füllens und Entleerens versehen sind.

2.2 Die gastechnische Ausrüstung sind alle Teile im Bündel (z.B. Rohrleitungen. Rohrverschraubungen. Schläuche. Ventile - einschl. evtl. vorhandener Gasflaschenventile -, Anschlüsse . .). die insbesondere zum gemeinsamen Füllen und Entleeren der Behälter im Bündel erforderlich sind.

2.3 Das Gestell ist eine Einrichtung mit dem Zweck, die im Bündel zusammengefaßten Behälter in ihrer Lage zueinander zu fixieren und deren gemeinsames Handhaben. insbesondere das gemeinsame Transportieren. zu ermöglichen. Es kann mehrteilig sein. Es dient zugleich dem Schutze der gastechnischen Ausrüstung.

2.4 Ausrüstungsteile i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 2 DruckbehV aller im Bündel zusammengefaßten Behälter sind die gastechnische Ausrüstung und das Gestell.