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Abschnitt 7 - Was hat der Beschäftigte, der das Gerüst benutzt, zu beachten?

Jeder Beschäftigte, der auf dem Gerüst arbeitet, und Beschäftigte, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz tätig sind, tragen eine Mitwirkungspflicht für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Sie sollten über die Gerüstbenutzung unterwiesen sein.

Die Unterweisung ist durch den jeweiligen Unternehmer durchzuführen und in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.

Die Unterweisung beinhaltet auch Informationen zu allgemeinen Sicherheitshinweisen wie z.B.:

  • Am Gerüst dürfen keine eigenmächtigen Veränderungen - z.B. Entfernen von Verankerungen, Ausbau von Gerüstbelägen, Seitenschutzbauteilen, Montage von Schuttrutschen - vorgenommen werden. Dies darf grundsätzlich nur der Gerüstersteller.

  • Auf dem Gerüstbelag darf nur so viel Material gelagert werden, wie entsprechend der jeweiligen Lastklasse zulässig ist. Bei Überlastung kann das Gerüst zusammenbrechen.

  • Das Material sollte auf dem Gerüstbelag so abgelegt werden, dass ein ausreichend breiter Durchgang erhalten bleibt.

  • Auf Fanggerüsten darf kein Material gelagert werden, da das Material die Verletzungsgefahr für eine abstürzende Person erhöhen würde.

  • Schutzdächer dürfen nicht mit Materialien belastet werden.

  • Es sollte vermieden werden, dass Beschäftigte gleichzeitig auf mehreren Gerüstlagen übereinander Arbeiten ausführen. Es besteht sonst erhöhte Unfallgefahr durch herabfallende Gegenstände.

  • Zu ihrer eigenen Sicherheit ist es wichtig, dass die Beschäftigten die dafür vorgesehenen Auf- und Abstiege benutzen und weder klettern noch vom Gerüst springen.

  • Auf Gerüstbeläge darf nicht gesprungen werden und nichts abgeworfen werden.

  • Klappen von Durchstiegsbelägen sind während der Arbeiten auf der Gerüstebene geschlossen zu halten.

Die allgemeinen Sicherheitshinweise können auch in Form von Piktogrammen als Aufkleber am Gerüst verwendet werden (siehe hierzu Abschnitt 3 und Anhang 6).

Zur Unterweisung der Beschäftigten kann der Unternehmer auf die Bausteine der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft zurückgreifen.