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Abschnitt 3 - Was ist vor Beginn der eigentlichen Arbeiten vom Unternehmer, der Gerüste erstellt, zu tun?

Der Unternehmer, der Gerüste erstellt, hat die vom Auftraggeber planerisch, statisch und organisatorisch vorgesehenen Maßnahmen zu berücksichtigen. Dabei ist auch die Eignung des ausgewählten Gerüstes für den vorgesehenen Verwendungszweck insbesondere unter Berücksichtigung der vorgegebenen Last- und Breitenklassen zu überprüfen (siehe auch Anhang 1).

Es gehört zu den Pflichten des Bauherren oder seines beauftragten Dritten die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei der Ausschreibung und Vergabe von Gerüstbauarbeiten zu berücksichtigen.

Zu den Pflichten des Bauherren gehört es, insbesondere Informationen für gemeinsam genutzte Arbeitsbereiche, Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege, Arbeitsmittel und Einrichtungen, z.B. Gerüste, Krane, Treppentürme, Seitenschutz, Schutzdächer, Auffangnetze, Baustellenunterkünfte, Toiletten- und Waschanlagen, Sanitätsräume bzw. Einrichtungen für die Untersuchung und Entsorgung kontaminierter Böden und Bauteile, an den Gerüstbauunternehmer zu geben.

Siehe hierzu Baustellenverordnung in Verbindung mit Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 33, Abschnitt 5.1).

Hat der Unternehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, insbesondere hinsichtlich der Sicherung gegen Unfallgefahren, so hat er diese dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 4 Absatz 3 "VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen - Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen".

Der Unternehmer soll für die Planung und Ausführung der Arbeiten die Hinweise des Koordinators nach Baustellenverordnung (BaustellV) und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes berücksichtigen.

Siehe § 5 Baustellenverordnung.

Übernimmt der Unternehmer einen Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist.

Siehe § 8 Abs. 1 ArbSchG, § 6 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-A1) in Verbindung mit § 3 BetrSichV.

Vor Beginn der Gerüstbauarbeiten ist durch den Unternehmer, der die Gerüstbauarbeiten ausführt, oder durch die von ihm beauftragte befähigte Person zu prüfen, ob baustellenbezogene Gefährdungen bestehen. Siehe § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 3 BetrSichV.

Baustellenbezogene Gefährdungen können z.B. ausgehen von:

  • Gefahrstoffen, z.B. Asbest,

  • elektrischen Anlagen, Freileitungen, Sendeanlagen,

  • Rohrleitungen, Schächten und Kanälen,

  • Hydranten und Absperreinrichtungen der öffentlichen Versorgung,

  • Anlagen mit Explosionsgefahr,

  • maschinellen Anlagen und Einrichtungen,

  • Kran- und Förderanlagen,

  • Bauteilen, die beim Begehen brechen können, z.B. Faserzement-Wellplatten, Lichtplatten, Glasdächer, Oberlichter.

Die Maßnahmen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben, sind die Grundlagen für die Durchführung der Gerüstbauarbeiten und in die Montageanweisung zu übernehmen.

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Bild 4a: W006 "Warnung vor schwebender Last"

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Bild 4b: W008 "Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung"

Es ist zu klären, ob Maßnahmen zur Sicherung des öffentlichen Verkehrsraumes erforderlich sind. Ist dies der Fall, sind im Einvernehmen mit dem Eigentümer der einzurüstenden baulichen Anlage oder den zuständigen Behörden Sicherungsmaßnahmen festzulegen. Öffentliche Anlagen (z.B. Feuermelder, Kabelschächte, Hydranten) müssen zugänglich bleiben.

Zur Absicherung gegen Gefährdungen

  • aus dem öffentlichen Straßenverkehr siehe Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA),

  • aus dem Gleis- oder Schienenverkehr siehe Regelungen der Unfallversicherungsträger für "Arbeiten im Bereich von Gleisen",

  • aus dem Verkehr der Wasserfahrzeuge siehe Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO),

  • aus dem Luftverkehr siehe Luftverkehrsgesetz (LuftVG).

Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sollten besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Wird in der Nähe von elektrischen Freileitungen gearbeitet, müssen die Schutzabstände nach Bild 5 eingehalten werden. Für die Bemessung der Schutzabstände sind das Ausschwingen von Leitungsseilen und der Bewegungsraum der Beschäftigten einschließlich der von ihnen bewegten Materialien zu berücksichtigen.

Können die Schutzabstände nicht eingehalten werden, sind die Freileitungen im Einvernehmen mit deren Eigentümern oder Betreibern frei zu schalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern, abzuschranken oder abzudecken.

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Bild 5: Sicherheitsabstand von elektrischen Freileitungen

Planung der Gerüstkonstruktion

Für Gerüste und Gerüstbereiche, die nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist für die Brauchbarkeit ein Standsicherheitsnachweis auf Grundlage der Technischen Baubestimmungen der bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zu erbringen (siehe auch Bild 6).

Erläuterung:

  • Der Standsicherheitsnachweis beinhaltet die Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung nach der Betriebssicherheitsverordnung.

  • Die Liste der Technischen Baubestimmungen wird durch das Deutsche Institut für Bautechnik Berlin (DIBt) veröffentlicht, weitere Informationen können der Homepage des DIBt - www.dibt.de - entnommen werden.

  • Der Standsicherheitsnachweis gilt als erbracht, wenn eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt wurde, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, eine Zustimmung im Einzelfall auf Grundlage der Bauordnungen der Länder vorliegt oder eine Gerüstkonfiguration nach DIN 4420-3:2006-01 errichtet wurde. Informationen über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für Gerüste und Gerüstbauteile können der Homepage des Fachausschusses Bauwesen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - www.dguv.de - oder des DIBt - www.dibt.de - entnommen werden.

  • Der Standsicherheitsnachweis kann auch unter Zuhilfenahme von Bemessungstabellen oder Bemessungshilfen, die auf Grundlage der Technischen Baubestimmungen erstellt wurden, erbracht werden.

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Bild 6: Nachweis der Brauchbarkeit

Montageanweisung (Plan für den Auf-, Um- und Abbau)

Für die Montage muss auf der Baustelle die Aufbau- und Verwendungsanleitung für das jeweilige Gerüst vorliegen. Diese muss je nach Komplexität des Gerüstes durch eine Montageanweisung ergänzt oder ersetzt werden.

Erläuterung

  • Die Montageanweisung soll insbesondere folgende Angaben enthalten:

    • Angaben zum einzurüstenden Objekt

    • Gerüstbauart

    • Last- und Breitenklassen

    • Aufstandsfläche

    • Abstände, z.B. zum Gebäude, zur Traufe

    • Art der Zugänge auf dem Gerüst während der Montage

    • Anzahl und Lage der Zugänge auf dem Gerüst, die auch bei drohender Gefahr benutzt werden können

    • Bekleidungen

    • Verankerung und Verankerungsgrund, Abstützung, Abspannung oder Ballastierungen bei freistehenden Gerüsten

    • Vertikaltransport (Hand oder Aufzug)

    • Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz

    • Kennzeichnung und Absperrung des äußeren Gefahrenbereiches während der Montagearbeiten (dieser Gefahrenbereich ist gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Koordinator (BaustellV) festzulegen)

    • Einflüsse aus der Umgebung (z.B. Gefahrstoffe, Freileitungen, öffentlicher Verkehrsraum)

    • Art und Ort der Kennzeichnung des fertiggestellten Gerüstes

    • Name der befähigten Person (Aufsichtführender)

    • ergänzende Angaben zur allgemeinen Aufbau- und Verwendungsanleitung bei Abweichungen von der Regelausführung.

Die Montageanweisung soll den mit den Gerüstbauarbeiten beauftragten Beschäftigten zur Kenntnis gebracht werden und auf der Baustelle vorliegen.

Ein Beispiel einer Montageanweisung kann dem Anhang 4 entnommen werden.

Plan für die Benutzung

Der Unternehmer hat einen Plan für die Benutzung zu erstellen oder erstellen zu lassen. Der Plan für die Benutzung muss den Namen und die Anschrift des Gerüsterstellers, das Datum der Prüfung nach der Montage, die Last- und Breitenklassen sowie Verwendungsbeschränkungen und allgemeine Sicherheitshinweise für den Benutzer enthalten.

Der Plan für die Benutzung wird nach Fertigstellung des Gerüstes dem Auftraggeber bzw. dem Benutzer des Gerüstes übergeben, hierfür kann z.B. das Prüfprotokoll mit der Kennzeichnung nach Anhang 5 verwendet werden.

Die allgemeinen Sicherheitshinweise können auch in Form von Piktogrammen am Gerüst angebracht werden. Sie können dem Anhang 6 entnommen werden.