TRG 270 - TR Druckgase 270

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Abschnitt 7 TRG 270 - Kennzeichnen von kleinen Druckgasbehältern (1)

Abweichend von Nummer 2.1 genügt es bei einem Behälter mit einem Fassungsraum von höchstens 220 cm3, wenn auf ihm nur die Kennzeichen 7, 8, 9 und 15 bis 18 angegeben sind. Bei einem nach Satz 1 gekennzeichneten Behälter müssen aus Aufzeichnungen des Herstellerwerkes jederzeit die auf dem Behälter fehlenden Angaben feststellbar sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)