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Abschnitt 2 BGR 148 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Freileitung ist die Gesamtheit einer der Fortleitung von elektrischer Energie oder Information dienende Anlage, die aus Freileitungsmasten, oberirdisch verlegten Leitern mit Zubehör und Isolatoren mit Verbindungsteilen besteht.

    Zum Begriff Freileitung siehe auch DIN VDE 0210 "Planung und Konstruktion von Freileitungen mit Bemessungsspannungen über 1 kV".

  2. 2.

    Freileitungsmaste sind

    • Gittermaste,

    • Betonmaste,

    • Stahlvollwandmaste,

    • Portalmaste

      und

    • Portale.

    Freileitungsmaste im Sinne dieser BG-Regel sind auch Maste mit Zusatzeinrichtungen.

    Freileitungsmaste mit Zusatzeinrichtungen sind ergänzend zu den Betriebsmitteln zur Übertragung elektrischer Energie z.B. mit Antennenträgern, Umsetzern, Signaleinrichtungen, messtechnischen Einrichtungen für atmosphärische Messungen ausgestattet.

  3. 3.

    Geeignete Personen sind solche, die körperlich und fachlich zum Besteigen von Freileitungen und zur Durchführung von Arbeiten auf Freileitungen geeignet und mit dieser BG-Regel vertraut sind.

    Die körperliche Eignung zur Durchführung von Arbeiten mit Absturzgefahr kann z.B. durch eine ärztliche Untersuchung nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" nachgewiesen werden.

  4. 4.

    Zugangswege sind die Wegstrecken zwischen dem Erdboden und dem ersten Arbeitsplatz oder die Wegstrecken zwischen zwei Arbeitsplätzen auf Freileitungen sowie alle Wege auf Freileitungen, die bei Kontrolltätigkeiten begangen werden.

  5. 5.

    Besondere Zugangswege sind

    • Steigleitern mit Steigschutzeinrichtungen,

    • Steigbolzengänge mit Steigschutzeinrichtungen,

    • Mastleitern mit Steigschutzeinrichtungen.

    Als besondere Zugangswege an Freileitungen im Sinne dieser BG-Regel gelten auch:

    • bei Stahlgittermasten die Zugangswege, bei denen der Knotenabstand(Schritthöhe) im Fachwerk ≤ 0,45 m beträgt oder die zu begehenden Teile der Mastkonstruktion eine Neigung ≤ 30° aufweisen und der Abstand von der jeweiligen Standfläche zu darüberliegenden Konstruktionsteilen ≤ 1,7 m beträgt,

    • bei Stahlgittermasten von Nieder- und Mittelspannungsfreileitungen die Zugangswege, bei denen der Knotenabstand (Schritthöhe) im Fachwerk ≤ 0,6 m und der Abstand zweier benachbarter Eckstiele ≤ 1,0 m beträgt,

    • Steigbolzengänge,

    • Steigeisengänge,

    • Mastleitern,

    • Steigleitern,

    • Zugangswege auf Traversen, die die Anwendung der Drei-Punkt-Methode in aufrechter Körperhaltung ermöglichen,

    • Laufstege mit Handlauf auf Traversen,

    wenn diese von geeigneten Personen gemäß Nummer 3 unter Anwendung der Drei-Punkt-Methode benutzt werden und die jederzeitige Möglichkeit zum Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Schutz gegen Absturz gegeben ist.

    Zu Zugangswegen auf Stahlgittermasten siehe auch Abschnitt 8.4.3.7 DIN VDE 0210 "Bau von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV".

    Die Anwendung der Drei-Punkt-Methode in aufrechter Körperhaltung ist möglich, wenn Konstruktionsteile im Abstand von 0,7 bis 1,7 m über der jeweiligen Standfläche ein Festhalten ermöglichen.

    Zu Steigleitern siehe Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36, bisherige VBG 74) sowie DIN 18799 Teile 1 bis 3 "Steigleitern an baulichen Anlagen", zu Steigbolzengängen siehe BG-Regel "Steigbolzen und Steigbolzengänge" (BGR 140, bisherige ZH 1/234).

  6. 6.

    Drei-Punkt-Methode ist eine personenbezogene Maßnahme zum Schutz gegen Absturz für Situationen, in denen der Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz aufgrund der Eigenart und des Fortgangs durchzuführender Arbeiten nicht oder noch nicht gerechtfertigt ist. Sie gewährleistet ein sicheres Festhalten.

    Ein sicheres Festhalten ist möglich, wenn beide Hände und ein Fuß oder beide Füße und eine Hand gleichzeitig Kontakt mit Konstruktionsteilen von Freileitungsmasten haben. Dabei müssen die zum Festhalten genutzten Konstruktionsteile mit den Händen ausreichend umgriffen werden können.

  7. 7.

    Arbeitsplätze sind die Orte auf Freileitungen, an denen Personen Arbeiten ausführen.

  8. 8.

    Arbeiten ist z.B.

    • das Errichten, Instandhalten, Ändern und Demontieren von Freileitungen,

    • das Anbringen, Ändern, Instandhalten und Abnehmen elektrischer Betriebsmittel und Zusatzeinrichtungen an Freileitungen,

    • Korrosionsschutz-, Betonsanierungs- und Beschichtungsarbeiten

    einschließlich der zugehörigen Nebenarbeiten, sofern hierdurch Gefährdungen durch Absturz hervorgerufen werden.

    Kontrolltätigkeiten, die ohne Werkzeuge und Hilfsmittel durchgeführt werden, sind z.B. keine Arbeiten im Sinne dieser BG-Regel.

  9. 9.

    Hängeleitern sind Leitern, die zu ihrer Benutzung an Freileitungen an- oder eingehängt werden, ohne auf dem Boden zu stehen.

  10. 10.

    Montagebühnen sind an Mastbauteilen oder Leiterseilen zeitweise aufgehängte Laufstege, die zur Durchführung von Arbeiten im Sinne von Nummer 8 dienen.

    Zu den Montagebühnen zählen z.B. Stromschlaufenbühnen, Abspannbühnen und Stehbalken.

  11. 11.

    Mastleitern sind Leitern, die zur Benutzung senkrecht oder nahezu senkrecht am Mast befestigt werden.

    Zu Mastleitern siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36, bisherige VBG 74).

  12. 12.

    Leitungsfahrzeuge sind Arbeitsbühnen mit Laufwerken, die als ortsveränderliche Arbeitsplätze an Freileitungen dienen und an Leiterseilen oder Tragseilen hängend zwischen Masten von Hand, mittels Seilzug oder mit eingebautem Kraftantrieb bewegt werden.

    Zu Leitungsfahrzeugen siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen" (BGV D32, bisherige VBG 89).