DGUV Regel 105-002 - Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen

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Abschnitt 6 - 6 Prüfung der Ausrüstung

6.1
Vor jedem Tauchgang ist die Funktionsfähigkeit des benutzten Tauchgerätes sowie die Vollständigkeit und der betriebsbereite Zustand der gesamten Ausrüstung vom Taucher bzw. von der Taucherin zu prüfen. Die Prüfung von Tauchgeräten vor jedem Tauchgang umfasst:

  • Flaschenventile öffnen

  • Vollmaske anlegen bzw. Tauchbrille anlegen und Mundstück einsetzen

  • Einsatzbereitschaft des Leichttauchgerätes durch einige Atemzüge prüfen

  • Flaschendruck und Sicherheitseinrichtung kontrollieren

  • Dichtheit der Tauchausrüstung (Vollmaske bzw. Tauchbrille, Schlauchverbindungen und -anschlüsse) unter Wasser auf Wassereintritt bzw. Luftaustritt augenscheinlich prüfen

6.2
Nach einem Tauchgang und Taucheinsatz ist die Funktionsfähigkeit des benutzten Tauchgerätes und die Einsatzbereitschaft der verwendeten Ausrüstung wiederherzustellen.

6.3
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat die Tauchausrüstung mindestens halbjährlich vom Tauchgerätewart bzw. von der Tauchgerätewartin auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen, siehe Anhang 6. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten.

6.4
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat die Funktionsfähigkeit des Tauchgerätes im Abstand der vom Hersteller geforderten Prüf-/Wartungsintervalle von einer befähigten Person prüfen zu lassen, siehe Anhang 6. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten.

6.5
Schadhafte und nicht betriebsbereite Geräte sind als solche zu kennzeichnen und dem Gebrauch zu entziehen.

6.6
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat die vom Verdichter gelieferte Atemluft mindestens jährlich, sofern vom Hersteller nichts anderes angegeben, auf Schadstofffreiheit (DIN EN 12021) prüfen zu lassen. Filter sind nach Maßgabe der Betriebsanleitung des Herstellers auszuwechseln. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten.

6.7
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat bewegliche Leitungen (Schläuche und Gelenkrohre) von Verdichtern nach Erfordernis, mindestens jedoch in Abständen von sechs Monaten von einer befähigten Person prüfen zu lassen, sofern vom Hersteller nicht kürzere Intervalle vorgegeben sind. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten.