TRG 770 - TR Druckgase 770

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Abschnitt 3 TRG 770 - Einzelprüfung (1)

3.1 Unterlagen

3.1.1 Dem Sachverständigen sind zu dem Ausrüstungsteil, das der Einzelprüfung unterzogen werden soll, die in der Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter (TRG 710) Nr. 4.11 genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

3.1.2 Der Sachverständige prüft die Unterlagen nach Nummer 3.11 auf Erfüllen der Anforderungen nach TRG 250 und der zutreffenden TRG.

3.2 Prüfen der Einrichtung

Für das Prüfen der Einrichtung gelten die Nummern 2.2 bis 2.6 und ihrer Anlagen entsprechend. Dabei sind folgende Maßgaben zu beachten:

  1. 1.

    Das Prüfen wird nur an dem vorliegenden Einzelstück durchgeführt.

  2. 2.

    Das Ausrüstungsteil ist dem Sachverständigen im nicht eingebauten Zustand zur Prüfung zu stellen.

  3. 3.

    Es entfallen Prüfungen, bei denen eine Einrichtung über ihren Prüfüberdruck hinaus beansprucht wird. Ferner entfallen Prüfungen, die der Beurteilung der Dichtheit nach längerem Gebrauch dienen.

  4. 4.

    Es sind keine Prüfmittel zu verwenden, die den Werkstoff der Einrichtung angreifen oder die mit dem vorgesehenen Druckgas in gefährlicher Weise reagieren können.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)