TRG 770 - TR Druckgase 770

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 TRG 770 - Prüfen im Bauartzulassungsverfahren (1)

2.1 Prüfen der Antragsunterlagen

Der Sachverständige prüft die Antragsunterlagen

  1. 1.

    auf Vollständigkeit,

  2. 2.

    auf Erfüllen der Anforderungen nach TRG 250 und der zutreffenden TRG.

2.2 Prüfen der Baumuster von Absperreinrichtungen

  1. 1.

    Spindelventile für Gasflaschen:
    Es gilt Anlage 1.

  2. 2.

    Rückschlagventile, die insbesondere für Flaschen bestimmt sind:
    Anlage 1 gilt entsprechend. Für das Prüfen der Federn gilt Anlage 2 Nr. 5.1 mit der Maßgabe, daß die Prüfung der Federn an drei Baumustern durchzuführen ist.

  3. 3.

    Rückschlagventile mit Zusatzeinrichtung, die insbesondere für Flaschen bestimmt sind:
    Es gilt Ziffer 2 mit der Maßgabe, daß die Zusatzeinrichtung in die Prüfungen einzubeziehen ist, und zwar auch dann, wenn es sich bei der Zusatzeinrichtung um ein besonderes Bauteil handelt. Handelt es sich um ein besonderes Bauteil, so werden hiervon ebensoviele Baumuster benötigt wie von dem Rückschlagventil.

  4. 4.

    Absperreinrichtungen für Fässer und Fahrzeugbehälter:
    Es gilt Anlage 2. Soweit es sich um Rückschlagventile mit Zusatzeinrichtungen handelt, gilt Ziffer 3 entsprechend.

2.3 Prüfen der Baumuster von Sicherheitsventilen

  1. 1.

    Sicherheitsventile in Absperreinrichtungen für Propan/ Butan-Flaschen:
    Es gilt Anlage 3.

  2. 2.

    Sicherheitsventile
    für Flaschen, ausgenommen Propan/Butan-Flaschen,
    für Treibgasbehälter, für Innenbehälter mit <= 450 l für tiefkalten Betrieb:
    Anlage 3 gilt entsprechend; die Drücke und die Abblaseleistung werden durch TRG 254 Tafel 1 bestimmt.

  3. 3.

    Sicherheitsventile für Fahrzeugbehälter für Druckgase mit tk >= 70 °C:
    Den Prüfungen werden 3 Baumuster unterzogen. Anlage 3 gilt entsprechend; die Drücke und die Abblaseleistung werden durch TRG 254 Tafel 1 bestimmt.

  4. 4.

    Sicherheitsventile für Innenbehälter mit > 450 l für tiefkalten Betrieb:
    Den Prüfungen werden 3 Baumuster unterzogen. Anlage 3 gilt entsprechend; die Drücke und die Abblaseleistung werden durch TRG 254 Tafel 1 bestimmt.

2.4 Prüfen der Baumuster von Berstscheiben-Einrichtungen

  1. 1.

    Berstscheiben-Einrichtungen für Flaschen für Kohlendioxid (Kohlensäure):
    Es gilt Anlage 4.

  2. 2.

    Berstscheiben-Einrichtungen
    für Flaschen, ausgenommen Flaschen nach Ziffer 1, für Innenbehälter für tiefkalten Betrieb:
    Anlage 4 gilt entsprechend; die Drücke und die Abblaseleistung werden durch TRG 254 Tafel 1 bestimmt.

2.5 Prüfen der Baumuster von Sicherheitsventilen mit vorgeschalteter Berstscheibe

Den Prüfungen werden 3 Baumuster unterzogen. Anlagen 3 und 4 gelten entsprechend.

2.6 Prüfen der Baumuster anderer Ausrüstungsteile

Der Sachverständige prüft die Baumuster auf Übereinstimmen mit den Antragsunterlagen. Art und Umfang der übrigen Prüfungen sind vom Sachverständigen im Benehmen mit dem Hersteller der Einrichtung und in Übereinstimmung mit den in den entsprechenden TRG genannten Anforderungen festzulegen.

2.7 Abweichungen von den Regeln dieser TRG

Der Sachverständige kann in begründeten Fällen von den in den Anlagen dieser TRG festgelegten Prüfungen abweichen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)