TRG 700 - TR Druckgase 700

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Abschnitt 7 TRG 700 - Erteilen der Bauartzulassung (1)

7.1Die Bauartzulassung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen; andernfalls ist die Zulassung zu versagen.

7.2 Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. Das nachträgliche Beifügen, Ändern oder Ergänzen von Auflagen ist zulässig, soweit dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter notwendig ist.

7.3 Sollen Druckgasbehälter dem Prüfen durch Sachverständige nicht unterliegen, muß das in der Bauartzulassung bestimmt sein (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2 DruckgasV). Es wird auf Anlage 2 verwiesen. (2)

7.4 Der Antragsteller und der Sachverständige erhalten je eine Ausfertigung der Bescheinigung über die Bauartzulassung mit allen Unterlagen; eine Ausfertigung mit allen Unterlagen verbleibt bei der Zulassungsbehörde.

7.5 Einen Abdruck der Bescheinigung über die Bauartzulassung erhält der Deutsche Druckgasausschuß.

7.6 Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrem Erteilen eine Anforderung nach der DruckgasV nicht erfüllt war. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

  1. 1.

    nachträgliche Tatsachen eintreten, die ein Versagen nach Nr. 7.1 rechtfertigen würden,

  2. 2.

    inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Anlagen 1 und 2 in Vorbereitung.