TRG 700 - TR Druckgase 700

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Anlage 1 TRG 700 - Verzicht auf das Prüfen durch den Sachverständigen - Anlage 1 (1)
(§ 22 Abs. 3 Satz 2 DruckbehV(2)

Ausgabe Januar 1987 (BArbBl. 1/1987 S. 72)

1 Allgemeines

Nach § 22 Abs. Satz 2 DruckbehV kann die Zulassungsbehörde bestimmen, daß ein Druckgasbehälter der Prüfung durch Sachverständige nicht unterliegt, wenn sie feststellt, daß dies zum Schutz der Beschäftigten oder Dritter nicht erforderlich ist, In dieser Anlage sind Fälle genannt, in denen die Zulassungsbehörde auf die Forderung nach Sachverständigenprüfungen verzichten kann, weil der Schutz der Beschäftigten oder Dritter ausreichend gewährleistet ist.

2 Erstmalige Prüfung

2.1 Einwegflaschen und Druckgasbehälter ortsbeweglicher Feuerlöscher

Bei Einwegflaschen nach TRG 303 mit einem Prüfüberdruck <= 40 bar und einem Fassungsraum <= 20 l und bei Druckgasbehältern ortsbeweglicher Feuerlöscher nach TRG kann die erstmalige Prüfung bauartzugelassener Behälter (TRG 760 Anlage 4 Nummer ) vom Hersteller durchgeführt werden. An die Stelle des Prüfzeichens des Sachverständigen tritt das Zeichen des Herstellers.

Der Hersteller hat über die durchgeführten Prüfungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde und dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.

3 Wiederkehrende Prüfung

Bei Druckgasbehältern ortsbeweglicher Feuerlöscher nach TRG kann auf die wiederkehrende Prüfung durch den Sachverständigen verzichtet werden, wenn die Feuerlöscher aufgrund der landesrechtlichen Vorschriften über Feuerlöscher zugelassen und gemäß DIN 14406 Teil 1 gekennzeichnet und gemäß DIN 14406 Teil 4 regelmäßig geprüft und gewartet werden.

3.1 Druckgasbehälter ortsbeweglicher Feuerlöscher

Bei Druckgasbehältern ortsbeweglicher Feuerlöscher nach TRG 500 kann auf die wiederkehrende Prüfung durch den Sachverständigen verzichtet werden, wenn die Feuerlöscher aufgrund der landesrechtlichen Vorschriften über Feuerlöscher zugelassen und gemäß DIN 14406 Teil 1 gekennzeichnet und gemäß DIN 14406 Teil 4 regelmäßig geprüft und gewartet werden.

(1) Amtl. Anm.:

Im Inhaltsverzeichnis der TRG 700, Ausgabe August 1977 (ArbSch. 8-9/1977 S. 229), ist diese Anlage noch mit Anlage 2 bezeichnet. Im Rahmen einer Neuausgabe ist eine Richtigstellung vorgesehen.

(2) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)