TRD 501 - TR Dampfkessel 501

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Abschnitt 3 TRD 501 - Durchführung der Prüfung (1)

3.1 Die Unterlagen des Antrages werden auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Im Regelfall genügen für die Beschreibung die einschlägigen Vordrucke nach Abschnitt 4.1 der TRD 520.

3.2 Die vorgesehene und in den Antragsunterlagen beschriebene Ausrüstung, Aufstellung und Betriebsweise der Anlage werden daraufhin geprüft, ob sie den Anforderungen der TRD der Reihe 400 und 600 entsprechen oder bei Abweichungen auf andere Weise § 6 Abs. 1 DampfkV(1) erfüllen.

3.3 Bei Dampfkesseln, bei denen Teile mit zeitabhängigen Festigkeitskennwerten berechnet werden, ist zusätzlich TRD 508 zu beachten.

3.4 Werden in Sonderfällen Antragsunterlagen in einzelnen Abschnitten eingereicht, werden sie auch in Einzelabschnitten geprüft.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)