TRGL 151 - TR Gashochdruckleitungen 151

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 TRGL 151 - Allgemeine Anforderungen (1)

1.1 (1) Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, die nachweislich über genügende Erfahrungen und Geräte verfügen, um die Bau-, Verlege- und insbesondere Schweißarbeiten einwandfrei ausführen zu können. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn der Unternehmer eine DVGW-Bescheinigung der entsprechenden Gruppe nach DVGW Arbeitsblatt GW 301 besitzt. Andernfalls muß das Gutachten des Sachverständigen vorliegen.

(2) Für die Schweißarbeiten unter Baustellenbedingungen muß die Bescheinigung des Sachverständigen über eine Verfahrensprüfung vorliegen. Der Verfahrensprüfung ist das VdTÜV-Merkblatt 1052 zugrunde zu legen.

1.2 Der Unternehmer muß zur Beaufsichtigung der Bau-. Schweiß- und Verlegearbeiten sachkundiges Personal einsetzen. Der Bauherr hat für eine sachkundige, der Art und dem Umfang des Bauvorhabens entsprechende Beaufsichtigung der Bauarbeiten (Bauaufsicht) zu sorgen, die der ordnungsgemäßen Errichtung des Bauvorhabens dient. Er kann hiermit auch Dritte beauftragen. Die Bauaufsicht des Bauherrn darf jedoch nicht durch Personal des ausführenden Rohrleitungsbauunternehmens wahrgenommen werden; die Verantwortung des Rohrleitungsbauunternehmens für die ordnungsgemäße Durchführung der ihm übertragenen Arbeiten bleiben unberührt.

1.3 Werden Werkstoffe noch TRGL 131 Nummer 2.2 oder TRGL 132 Nummer 2.5 eingesetzt können nach dem Gutachten des Sachverständigen abweichende Festlegungen erforderlich werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)