TRD 413 - TR Dampfkessel 413

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Abschnitt 10 TRD 413 - Allgemeines (1)

10.1 An geeigneten Stellen des Dampfkessels oder des Kohlenstaubbrenners müssen Schauöffnungen angebracht sein, durch welche die Zündflamme und die Hauptflamme beobachtet werden können.

10.2 Undichtigkeiten, z.B. an Flanschverbindungen und Verschleißteilen, sind umgehend zu beseitigen.

10.3 Alle Betriebsräume müssen vom Kohlenstaub weitgehend freigehalten werden. Kohlenstaubansammlungen sind zu beseitigen; hierbei sind Aufwirbelungen von Kohlenstaub zu vermeiden.

10.4 Das Betriebspersonal und auch Personen, die sich in den Betriebsräumen einer Mahlanlage nur vorübergehend zur Durchführung von Arbeiten aufhalten, sind über die bestehenden Gefahren zu unterrichten.

10.5 Das Bedienen und Instandhalten von Bekohlungs- und Mahlanlagen darf nur von einem sicheren Arbeitsplatz aus erfolgen. Im Bereich der Bekohlungs- und Mahlanlage dürfen Reparaturarbeiten, insbesondere Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten, nur mit schriftlicher Genehmigung des Betriebsleiters oder des für die Bekohlungs- und Mahlanlage Verantwortlichen unter Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen ausgeführt werden. Schutzmaßnahmen, die zur Durchführung von Reparaturarbeiten getroffen worden sind, dürfen nur von der für die Schutzmaßnahmen verantwortlichen Person aufgehoben werden.

Den Bereich der Einfüllöffnungen von Bunkern dürfen gegen Absturz nicht gesicherte Personen nur betreten, wenn diese Öffnungen gegen Hineinstürzen gesichert sind.

Die unter Abschnitt 7.7 beschriebenen Absperreinrichtungen sind bei Arbeiten an der Bekohlungs- und Mahlanlage vor Aufnahme der Arbeiten zu schließen.

10.6 Vor dem Öffnen von Türen und Klappen, hinter denen sich bewegende Teile befinden, durch die Mitarbeiter gefährdet werden können, ist eine Abschaltung und Freigabe entsprechend den vorgegebenen Richtlinien vorzunehmen. Außerdem ist auf Druckausgleich zu achten.

10.7 Apparateteile, Fördereinrichtungen und Rohrleitungen, die zur Ausführung von Reparaturen auseinandergenommen werden müssen, sind - soweit möglich - vorher zu entleeren und zu säubern. Bei gasreichen Kohlen kann Ausspülen mit Wasser erforderlich sein. An beweglichen derartigen Teilen sind Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten außerhalb der gefährdeten Räume vorzunehmen.

10.8 Die Zufuhr von Brennstoffrückständen (z.B. Flugasche) und sonstigen Stoffen in den Feuerraum darf nur unter Beachtung des Betriebszustandes der Feuerung erfolgen (z.B. ausreichende Feuerungswärmeleistung, Schmelzfluß).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)