TRD 413 - TR Dampfkessel 413

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Abschnitt 7 TRD 413 - Kohlenstaubleitungen und Absperreinrichtungen (1)

7.1 Kohlenstaub darf nur in geschlossenen Leitungen gefördert werden. Die Leitungen müssen dicht sein.

7.2 Kohlenstaubleitungen müssen werkstoffmäßig so ausgeführt sein, daß sie den im Betrieb auftretenden mechanischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. z. B. auch bei Betrieb mit teilweise abgeschalteten oder ausgefallenen Mühlen bzw. Brennern.

7.3 Die Kohlenstaubleitungen sind so auszuführen, daß infolge zweckmäßiger Gestaltung und ausreichender Strömungsgeschwindigkeiten Ablagerungen von Kohlenstaub vermieden werden.

7.4 Die Kohlenstaubleitungen sind nach Möglichkeit verschleißarm auszuführen. Bauteile, die besonders dem Verschleiß ausgesetzt sind, wie z.B. Krümmer, sind entsprechend auszubilden und zugänglich anzuordnen.

7.5 Dichtheitsprüfungen bei Kohlenstaubleitungen können mit Luft oder inertem Gas oder unter Anwendung von Penetrieröl durchgeführt werden.

7.6 Bezüglich der elektrostischen Aufladungen von Kohlenstaubleitungen gilt Abschnitt 5.3.4 sinngemäß.

7.7 Es sind Absperreinrichtungen zwischen Kohlenstaubbunkern und den Brennern und/oder zwischen Mühle und Brennern vorzusehen. Für die Dichtungen sind schwer entflammbare Stoffe zu wählen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)