31. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen

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Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)

Vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7)

Auf Grund

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Teil 2
Begrenzung der Emissionen
Allgemeine Anforderungen3
Besondere Anforderungen4
Teil 3
Messungen und Überwachung
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen5
Genehmigungsbedürftige Anlagen6
Teil 4
Gemeinsame Vorschriften
Ableitbedingungen für Abgase7
Berichterstattung an die Europäische Kommission8
Unterrichtung der Öffentlichkeit9
Andere oder weitergehende Anforderungen10
Zulassung von Ausnahmen11
Ordnungswidrigkeiten12
Teil 5
Schlussvorschriften
Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Außerkrafttreten13
Liste der AnlagenAnhang I
Liste der TätigkeitenAnhang II
Besondere AnforderungenAnhang III
ReduzierungsplanAnhang IV
LösungsmittelbilanzAnhang V
Anforderungen an die Durchführung der ÜberwachungAnhang VI
Beste verfügbare TechnikenAnhang VII