§ 9 31. BImSchV - Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich zu machen:
- 1.
die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen Regeln und die Verzeichnisse der angezeigten und genehmigten Tätigkeiten sowie
- 2.
Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.