TRD 603 Blatt 1 - TR Dampfkessel 603 Blatt 1

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Abschnitt 3 TRD 603 Blatt 1 - Maßnahmen beim Umstellen vom Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe IV auf Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II und umgekehrt (1)

3.1 Zur Umstellung vom Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe IV auf Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II sind die Umschaltvorgänge in der sicherheitstechnisch richtigen Reihenfolge durchzuführen. In der Regel sind folgende Maßnahmen in der angegebenen Reihenfolge erforderlich:

(1) Die Beheizung wird abgeschaltet. Sie muß während des ganzen Umschaltvorganges abgeschaltet bleiben.

(2) Die Absperrvorrichtung zwischen Dampferzeuger und Sicherheitseinrichtung gegen Überschreiten des zulässigen Dampfüberdruckes für den Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II wird voll geöffnet, sobald der Dampfüberdruck auf weniger als 1 bar abgesunken ist.

(3) Die Absperrvorrichtungen zwischen Dampferzeuger und Manometer für den Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II sowie zwischen Dampferzeuger und Druckbegrenzer und Druckregler für den Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II werden voll geöffnet.

(4) Der für den Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II bestimmte Druckregler sowie der Druckbegrenzer werden in den Regler- sowie den Sicherheitsstromkreis des Steuergerätes für die Beheizung eingeschaltet.

Für den Einzelfall sind die Schaltmaßnahmen in der Betriebsanweisung festzulegen.

3.2 Beim Umschalten von Hand unterliegt die Durchführung der in Abschnitt 3.1 genannten Umschaltvorgänge der persönlichen Verantwortung des Betriebsleiters.

3.3 Die selbsttätige Umschaltung darf erst eingeleitet werden können, nachdem die Beheizung abgestellt ist. Die Umschaltung auf Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II darf erst erfolgen, wenn sich die für den Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II vorgesehenen Betriebsverhältnisse eingestellt haben. Bei selbsttätiger Umschaltung von Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe IV auf Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II muß durch Verblocken in den Umschalteinrichtungen sichergestellt sein, daß die in Abschnitt 3.1 genannten Umschaltvorgänge in der sicherheitstechnisch richtigen Reihenfolge selbsttätig ablaufen. Die Umschalteinrichtungen müssen sich selbst überwachen. Die Umschaltautomatik muß gegen unbefugtes Auslösen hinreichend gesichert sein.

3.4 Die Umstellung vom Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe IV auf Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II und umgekehrt sowie das Durchführen der Funktionsprüfungen nach Abschnitt 4.1 sind mit Datum und Uhrzeit in einem Betriebsbuch zu vermerken. Desgleichen sind in das Betriebsbuch Störungen nach Abschnitt 4.3 einzutragen und zu vermerken, wer beim Weiterbetrieb bis zur Beseitigung der Störung die ständige unmittelbare Beaufsichtigung übernommen hat.

3.5 Das Umstellen vom Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II auf Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe IV darf nur von Hand mittels eines gesicherten Schalters, z.B. Schlüsselschalters, erfolgen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)