TRD 603 Blatt 1 - TR Dampfkessel 603 Blatt 1

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Abschnitt 4 TRD 603 Blatt 1 - Überwachung der Regel- und Begrenzereinrichtungen (1)

4.1 Eine Funktionsprüfung der für den Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II erforderlichen Begrenzereinrichtungen muß jederzeit bei Betrieb mit herabgesetztem Betriebsdruck durchführbar sein. Die Funktionsprüfung muß während jeder Betriebsperiode mit herabgesetztem Betriebsdruck mindestens einmal stattfinden und bei länger andauernder solcher Betriebsweise wöchentlich einmal wiederholt werden.

4.2 Der Betreiber ist verpflichtet, für sorgfältige Wartung und Prüfung der Regel- und Sicherheitseinrichtungen zu sorgen und darüber Nachweise zu führen.

4.3 Tritt eine Störung an den Regel- oder Sicherheitseinrichtungen ein, so ist der Dampferzeuger bei Weiterbetrieb bis zur Beseitigung der Störung ständig unmittelbar zu beaufsichtigen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)