Abschnitt 5.4 - 5.4 Fachliche Eignung
Als fachlich geeignete Personen gelten z. B. Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen, die eine Qualifizierung nach Abschnitt 5.5 absolviert und die Qualifizierung mit einer bestandenen Prüfung (siehe Abschnitt 5.7) erfolgreich abgeschlossen haben.