Abschnitt 5.7 - 5.7 Prüfung der fachlichen Eignung zum Höhenarbeiter/zur Höhenarbeiterin
Die Prüfung muss durch Personen, die nicht an der Qualifizierung beteiligt waren, nach einer abgestimmten öffentlich einsehbaren Prüfungsordnung durchgeführt werden. Nach bestandener Prüfung erhält der Höhenarbeiter bzw. die Höhenarbeiterin eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung.
Grundlegende Anforderungen an die schriftlichen und praktischen Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen sowie an die prüfenden Personen können dem DGUV Grundsatz 312-003 "Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen" entnommen werden.