TRD 108 - TR Dampfkessel 108

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Abschnitt 6 TRD 108 - Nachweis der Güteeigenschaften (1)

Der Nachweis der Güteeigenschaften ist wie folgt zu belegen:

6.1 Bei Gußstücken nach den Abschnitten 2.1.1, 2.12 und 2.1.3 durch die Kennzeichnung nach Abschnitt 5.1.

6.2 Bei Gußstücken nach Abschnitt 2.1.4

p1 <= 52 bar durch Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049,

p1 > 52 bar durch Abnahmeprüfzeugnis A nach DIN 50049.

6.3 Bei Gußstücken nach Abschnitt 2.2 durch Abnahmeprüfzeugnis A nach DIN 50049.

6.4 Bei Gußstücken nach Abschnitt 2.3 entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen.

6.5 Wurden die Flüssigkeitsdruckprüfung oder die Dichtheitsprüfung bei der Bauprüfung durchgeführt, so ist dies in die Bauprüfbescheinigung aufzunehmen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)