TRD 108 - TR Dampfkessel 108

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Abschnitt 5 TRD 108 - Kennzeichnung der Gußstücke (1)

5.1 Gußstücke nach Abschnitt 2.1 sind mit dem Herstellerzeichen und der Werkstoffsorte nach DIN 1691 zu kennzeichnen.

5.2 Gußstücke nach Abschnitt 2.2 sind mit dem Herstellerzeichen, der Prüflosnummer, dem Kennzeichen der Behandlungseinheit und der Werkstoffsorte nach DIN 1693 zu kennzeichnen. Außerdem ist das Zeichen des Prüfers einzuschlagen. Für Armaturen gilt TRD 110.

5.3 Gußstücke nach Abschnitt 2.3 sind entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen zu kennzeichnen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)