TRG 101 - TR Druckgase 101

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Anlage 2 TRG 101 - Liste 2: Gase mit -10 °C <= tk < +70 °C - Anlage 2 - Gase

Gruppen: 2.1 bis 2.3 (1)

Ausgabe März 1985 (BArbBl. 3/1985 S. 95)

1 Erläut-
erungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b
Gruppe 2.1: Gase mit -10 °C <= tk < +70 °C unbrennbar, chemisch stabil
Übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Gewicht (gravimetrisch)
Bromtri-
fluor-
methan
(R 13B1)
CBrF3(5,24)-66,8-57,91,1342--1063521/284
1,44120--
1,50--120
1,60250--
Chlor-
tri-
fluor-
methan
(R 13)
CClF3(3,68)+28,8-81,90,83100--563521/284
0,90120--(10)
0,96--120
1,04190--
1,10250--
1,12--225
Chlor-
wasser-
stoff
HCl1,27-51,5-85,00,30100--·23-21/2-4-
0,56120--
0,67150--
0,69--120
0,74200--
Besondere Maßgabe
Das Gas muß trocken sein, d. h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf TRG 402 Nummer 4.3
wird hingewiesen.
1 Erläut-
erungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b
Distick-
stoff-
oxid (Stick-
oxydul)
N2O 1,53+36,4-88,50,68180--1063521/284
0,74225--
0,75250--
0,78--225
Kohlen-
dioxid
(Kohlen-
säure)
CO21,53+31,0-78,510,66190--
0,73--190
0,75250--
0,78--225
Besondere Maßgabe
1. Das Gas muß trocken sein, d. h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf TRG 402 Nummer 4.3
wird hingewiesen.
2. Flaschen mit Kohlendioxid zur Förderung von Getränken sind auf geeignete Weise (z. B. durch Aufklebezettel oder ähnl.) mit
folgendem Hinweis zu versehen:
Nur aufrechtstehend und mit Druckminderer verwenden! Gegen Umfallen sichern! Vor Wärme schützen!
3. Besondere Maßgaben für Behälter aus dem vergüteten Mangan-Stahl; gekennzeichnet mit "V 70 MN" oder "V 70 Mn":
3. 1. Die Prüffrist beträgt 6 Jahre.
3. 2. Bei den Prüfungen sind die Behälter einer besonders sorgfältigen inneren Untersuchung zu unterziehen.
3.3 Behälter, bei denen die Prüffrist nach Maßgabe 1 verstrichen ist, sind innerhalb von zwei Monaten zu entleeren, auch wenn
eine längere Prüffrist auf dem Behälter angegeben ist.
4. Auf den Behältern muß folgender Hinweis deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein:
"Spätestens 2 Monate nach Ablauf der Prüffrist entleeren".
5. Es darf nur Kohlendioxid, das höchstens einen Massengehalt von 100 ppm Wasser in entspanntem Zustand enthält, in trockene
Behälter eingefüllt werden.
1) Durch den genannten Wert wird der Sublimationspunkt und nicht der Siedepunkt gekennzeichnet.
1 Erläut-
erungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b
Penta-
fluor-
ethan
(R 125)
C2HF51,21
66,3-48,50,8236----10------
14-
0,9042
Schwe-
fel-
hexa-
fluorid
SF65,11+45,6-63,811,0470--1063521/284
1,34--120
Tri-
fluor-
methan
(R 23)
CHF3(2,47)+26,0-82,20,87-190-1063521/284
0,92--190
0,95-250-
0,99--250
XenonXe4,56+16,6-108,11,24130--1063521/284
1,30--120
1 Erläut-
erungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b
Gruppe 2.2: Gase mit -10 °C < tk < +70 °C brennbar, chemisch stabil
Übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Gewicht (gravimetrisch)
ÄthanC2H61,05+32,3-88,60,2595--563521/284
0,29120--
0,32--120
0,39300--
ÄthylenC2H40,97+9,2-103,80,25--120563521/284
0,34225--
0,36--225
0,37300--
1 Erläut-
erungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b
Phos-
phor-
wasser-
stoff
(Phos-
phin)
PH31,18+51,9-87,80,30225--+5------
14selbstentzündlich
Besondere Maßgaben
1.Es sind nur Flaschen zulässig. Die Flaschen müssen aus austenitischen Chrom-Nickel-Stählen oder aus dem Ver-
gütungsstahl 46 Mn 5 (2) hergestellt sein. Der Fassungsraum einer Flasche darf nicht größer sein als 50 l. Die
Flaschen müssen mit dem Fassungsraum gekennzeichnet sein.
2.Jede Flasche muß ausgerüstet sein mit einem Gasflaschenventil, das
avorerst aus den unter Nummer 1 genannten Stahltypen oder aus Messing Ms 58 (Gußmessing) hergestellt
ist,
bin einem Temperaturbereich von -20 °C bis +90 °C gegen über- und Unterdruck gasdicht ist,
ceinen seitlichen Anschlußstutzen mit dem für Wasserstoff vorgeschriebenen Gewinde W 21, 80 x 1/14"
links hat,
deine gasdicht schließende und unverlierbar mit dem Ventil verbundene Verschlußmutter aus Metall hat,
enur mit einem Spezialschlüssel betätigt werden kann,
fdie eingegossene, eingeprägte oder eingestempelte Bezeichnung "PHOSPHORWASSERSTOFF" trägt
3.Jede Flasche muß zur Kennzeichnung der besonderen Gefahren versehen sein
aunterhalb der eingestempelten Bezeichnung für die Füllung mit dem eingestempelten Hinweis
"SELBSTENTZÜNDLICH",
bmit dem Sicherheitszeichen mit dem Symbol "FLAMME" und darunter mit der Beschriftung
"SELBSTENTZÜNDLICH",
cmit dem Sicherheitszeichen mit dem Symbol "TOTENKOPF".
4.Während des Beförderns und des Lagerns jeder Flasche muß der Anschlußstutzen des Ventiles durch die Verschluß-
mutter verschlossen und das Ventil durch eine Kappe geschützt sein.
5.Jede Flasche ist vor dem Füllen mit gereinigtem Wasserstoff zu spülen und anschließend zu evakuieren. Der ein-
gefüllte Phosphorwasserstoff muß trocken sein. Nach dem Füllen ist die Flasche und ihr Ventil ohne und mit Ver-
schlußmutter auf Gasdichtheit zu prüfen.
6.Das Gas muß trocken sein, d. h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf
TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
Sili-
zium-
wasser-
stoff
(Mono-
silan)
SiH41,11-3,5-111,40,32225--5------
14selbstentzündlich
Besondere Maßgaben
1.Es sind nur Flaschen zulässig. Die Flaschen müssen aus Stahl hergestellt sein. Der Fassungsraum einer Flasche
darf nicht größer sein als 50 l. Die Flaschen müssen mit dem Fassungsraum gekennzeichnet sein.
2.Das Gas darf einzeln oder im Gemisch mit Wasserstoff gefüllt werden.
3.Der Überdruck der Füllung bei 15 °C darf 100 bar nicht überschreiten.
4.Die zu Phosphorwasserstoff (s. Gruppe 2.2 dieser Anlage) genannten besonderen Maßgaben 2 bis 5, ausgenommen Maß-
gabe 2 Buchstabe a, Maßgabe 3 Buchstabe c und Maßgabe 5 Satz 2,. gelten sinngemäß.
1 Erläut-
erungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b
Gruppe 2.3: Gase mit -10 °C <= tk, < +70 °C, chemisch instabil (im allgemeinen brennbar)
Übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Gewicht (gravimetrisch)
Besondere Maßgaben für chemisch instabile Gase
Gase dieser Gruppe dürfen nur gefüllt werden, wenn auf Grund ihrer Reinheit, ihrer Stabilisierung und/oder sonstiger Maß-
nahmen (z. B. Reinigung der Behälter vor dem Füllen) unzulässige Drücke oder Temperaturen unter den Lager- und Beför-
derungsbedingungen nicht zu erwarten sind.
1,1-Difluor-
äthylen
(R 1132a)
C2H2F2(2,26)+29,7-84,00,66--120563521/284
0,77250--
0,78--225
Vinyl-
fluorid
(R 1141)
C2H3F 1,62+54,7-72,20,58--120563521/284
0,64250--
0,65--225

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Werkstoffblatt 430 der VdTÜV e. V.