TRAC 201 - TR Acetylenanlagen 201

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Abschnitt 3 TRAC 201 - Allgemeines (1)

3.1 Alle Bauteile von Entwicklern müssen so beschaffen sein, daß sie den betrieblich zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.

3.2 Entwickler sind so zu gestalten, auszurüsten oder zu betreiben, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung

  1. 1.

    in ihren acetylenführenden Teilen der Sauerstoffgehalt nicht mehr als 3 Vol.% beträgt,

  2. 2.

    der Luftzutritt bei der Beschickung mit Wasser und Carbid so gering wie möglich ist,

  3. 3.

    Luft oder Acetylen-Luft-Gemische ausgespült werden können,

  4. 4.

    Luft oder Sauerstoff während des Betriebes nicht eindringen können,

  5. 5.

    zugeführtes Carbid ungehindert und vollständig vergasen kann,

  6. 6.

    glühendes Carbid oder Funken nicht entstehen oder im Entstehungsfall nicht zünden,

  7. 7.

    Flammenrückschläge in den Entwickler verhindert werden,

  8. 8.

    Drücke oder Temperaturen nicht entstehen, bei denen unter Betriebsbedingungen Acetylen zerfallen kann oder, falls dies nicht möglich ist, der Entwickler den Beanspruchungen sicher widersteht, die bei einem Acetylenzerfall auftreten können,

  9. 9.

    die erzeugte Acetylenmenge in keinem Betriebszustand wesentlich größer in als die entnommene Menge, es sei denn, daß überschüssiges Acetylen gespeichert oder gefahrlos ins Freie abgeleitet wird,

  10. 10.

    betriebsmäßig in den Aufstellungsraum austretendes Acetylen auf eine Mindestmenge beschränkt bleibt.

3.3 Die Anforderungen der Nummern 3.1 und 3.2 sind in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn die Vorschriften der folgenden Nummern 4 bis 9 erfüllt sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)