TRAC 201 - TR Acetylenanlagen 201

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Abschnitt 4 TRAC 201 - Werkstoffe (1)

4.1 Die Werkstoffe müssen den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen. Sie müssen so beschaffen sein, daß sie mit Acetylen und mit Rückständen von Carbid nicht gefährlich reagieren können, sofern sie mit diesen Stoffen in Berührung kommen.

4.2 (1) Für die mit Acetylen in Berührung kommenden Teile von Entwicklern ist die Verwendung folgender Werkstoffe nicht zulässig:

  1. 1.

    Kupfer und Kupferlegierungen mit mehr als 65 % Kupfer,

  2. 2.

    Silber und Silberlegierungen,

  3. 3.

    Aluminium, Magnesium und Zink sowie deren Legierungen - ausgenommen Messing -, sofern diese Werkstoffe mit Acetylen in Berührung kommen können, das durch Kalk oder Ammoniak verunreinigt ist (z.B. ungereinigtes Entwicklergas),

  4. 4.

    Grauguß und Temperguß, die die Mindestgüte von GG-20 nach DIN 1691 oder GTW-35 nach DIN 1692 nicht erreichen,

  5. 5.

    Glas, ausgenommen in Schaugläsern, Wasserstandsanzeigern bei S- und Sf-Entwicklern, U-Rohr-Monometern und ähnlichen Einrichtungen, wenn diese Teile gegen äußere Beschädigung geschützt sind,

  6. 6.

    sonstige nichtmetallische Werkstoffe - ausgenommen für Dichtungen, Packungen, Membrane u. dgl. -, sofern deren Eignung nicht nachgewiesen ist.

(2) Für Filter, Siebe und sonstige Teile mit großer von Acetylen berührter Oberfläche sind auch Kupferlegierungen mit weniger als 65 % Kupfer unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 1 Ziffer 2 dürfen für Lötverbindungen Silberlote verwendet werden, wenn der Gehalt an Silber nicht mehr als 46 %, der Gehalt an Kupfer nicht mehr als 37 % und die Summe beider beider Bestandteile höchstens 76 % beträgt und die Breite des Lötspaltes, in dem das Silberlot mit Acetylen in Berührung kommen kann, 0,3 mm nicht überschreitet.

4.3 Zink. darf als Oberflächenüberzug gegen Korrosion verwendet werden.

4.4 (1) Für Behältermäntel, -böden und -deckel dürfen verwendet werden

  1. 1.

    Allgemeine Baustähle nach DIN 17100: St 34, St 37, St 42,

  2. 2.

    Kesselbleche nach DIN 17155.

(2) Andere Werkstoffe als nach Absatz 1 dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn sie hinsichtlich Festigkeit und Schweißeignung mindestens gleichwertig sind.

(3) Für Deckel darf auch Stahlguß GS-38 und GS-45.3 nach DIN 1681 sowie Grauguß der Mindestgüte von GG-20 nach DIN 1691 oder GTW-35 nach DIN 1692 verwendet werden. Für Deckel von Mitteldruckentwicklern darf Grauguß GG-20 und GTW-35 jedoch nur dann verwendet werden, wenn die Größe der Deckel nicht mehr als 0,1 m2 beträgt.

4.5 Wegen der Werkstoffe für acetylenführende Rohre wird auf TRAC 204 verwiesen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)