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Abschnitt 3.1.1 - Prüfungen vor dem In-Verkehr-Bringen

Hersteller erklären für maschinentechnische Einrichtungen, die in den Geltungsbereich der Maschinenverordnung (9. GPSGV) gehören, die Übereinstimmung mit den Anforderungen der zutreffenden EG-Richtlinien und stellen insbesondere sicher, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten werden.

Im Rahmen der Herstellung werden folgende Bewertungen und Prüfungen durchgeführt:

WerksplanungBewertung technischer Unterlagen (Vorprüfung)
  1. Funktionsbeschreibung

  2. Gefahren- und Risikoanalyse

  3. Konstruktions- und Fertigungsunterlagen

  4. Bemessungsnachweise

  5. Schalt- und Programmablaufpläne

AusführungPrüfung auf Übereinstimmung der maschinentechnischen Einrichtung mit der Dokumentation und den technischen Unterlagen (Bauprüfung)
Hierbei wird geprüft:
  1. Konstruktion und Tragfähigkeit

  2. Sicherheitseinrichtungen

  3. Elektronische, elektrische, hydraulische oder pneumatische Ausrüstung und Steuerung

  4. Benutzerinformationen

Maschinentechnische Einrichtungen, die nicht zum Geltungsbereich der Maschinenverordnung (9. GPSGV) gehören (zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen), werden durch Ermächtigte Sachverständige (siehe hierzu Abschnitt 4.2.2) geprüft. Die Prüfungen vor dem In-Verkehr-Bringen bestehen aus Vor- und Bauprüfung.

Erteilt der Unternehmer den Auftrag, maschinentechnische Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder instand zu setzen, so vereinbart er mit dem Auftragnehmer die vorgenannten Prüfungen.

Diese werden nach dem Stand der Technik von einem Ermächtigten Sachverständigen durchgeführt. Hierbei wird die Eignung für die vorgesehenen Einsatzbedingungen und der Umgebungseinflüsse berücksichtigt.

Zur Beurteilung werden dem Ermächtigten Sachverständigen die erforderlichen technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt.

Die Prüfung elektronischer und elektronisch-programmierbarer Steuerungen, die sicherheitsrelevante Funktionen übernehmen, wird mit der Entwicklung begleitend durchgeführt.

Vom Unternehmer oder unter der Organisationsverantwortung des Unternehmers entwickelte und hergestellte Eigenbauten werden in gleicher Art und Weise geprüft.

Der Hersteller sorgt dafür, dass die Ergebnisse der Prüfungen vor dem In-Verkehr-Bringen dokumentiert werden (siehe hierzu Abschnitt 3.4).

Bild 6: Steuerpult einer maschinentechnischen Einrichtung
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